Betriebsfortführung nach Tod von Gewerbetreibenden
Nach dem Tode von Gewerbetreibenden darf ein privilegierter Personenkreis den Betrieb fortführen. Dies muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.Allgemeine Informationen
Nach dem Tode einer gewerbetreibenden Person darf das Gewerbe für Rechnung
- des oder der überlebenden Ehemanns oder der Ehefrau oder des oder der überlebenden Lebenspartner bzw- Partnerin
- des oder der minderjährigen Erbenden während der Minderjährigkeit
- einer Nachlassverwaltung, des oder der Nachlasspflegers bzw. Nachlasspflegerin oder Testamentsvollstreckenden
in der Regel nur durch eine nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigte Stellvertretung betrieben werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der gewerbetreibenden Person auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird. Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Voraussetzungen
Sie müssen bei der Antragstellung keine Voraussetzungen mitbringen.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Sterbeurkunde der verstorbenen Person
- Zur Identifikation ist der Personalausweis oder der Reisepass mit einer Meldebestätigung vorzulegen
- Ggf. weitere Nachweise in Abhängigkeit der Beziehung zur verstorbenen Person
Wird der Antrag für eine andere Person gestellt, benötigt diese eine Vollmacht.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Verfahrensablauf
Es bedarf der schriftliche Mitteilung bezüglich der Betriebsfortführung und einer postalischen Bestätigung durch die zuständige Stelle. Alternativ kann der Antrag online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Frist
Rechtsgrundlage
- § 46 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
Online-Services
Diese Dienstleistung können Sie online beantragen:
Online beantragenInformationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.