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Betriebsfortführung nach Tod von Gewerbetreibenden

Nach dem Tode von Gewerbetreibenden darf ein privilegierter Personenkreis den Betrieb fortführen. Dies muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Allgemeine Informationen

Nach dem Tode einer gewerbetreibenden Person darf das Gewerbe für Rechnung

  • des oder der überlebenden Ehemanns oder der Ehefrau oder des oder der überlebenden Lebenspartner bzw- Partnerin
  • des oder der minderjährigen Erbenden während der Minderjährigkeit
  • einer Nachlassverwaltung, des oder der Nachlasspflegers bzw. Nachlasspflegerin oder Testamentsvollstreckenden

in der Regel nur durch eine nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigte Stellvertretung betrieben werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der gewerbetreibenden Person auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird. Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt. 

Voraussetzungen

Sie müssen bei der Antragstellung keine Voraussetzungen mitbringen.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

  • Sterbeurkunde der verstorbenen Person
  • Zur Identifikation ist der Personalausweis oder der Reisepass mit einer Meldebestätigung vorzulegen
  • Ggf. weitere Nachweise in Abhängigkeit der Beziehung zur verstorbenen Person

Wird der Antrag für eine andere Person gestellt, benötigt diese eine Vollmacht.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Es bedarf der schriftliche Mitteilung bezüglich der Betriebsfortführung und einer postalischen Bestätigung durch die zuständige Stelle. Alternativ kann der Antrag online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

In der Regel beträgt die Bearbeitungsdauer eine Woche.

Frist

Der Antrag muss unverzüglich gestellt werden.

Rechtsgrundlage

  • § 46 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)

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