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Asylleistungen

Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie geduldete Ausländerinnen und Ausländer erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Diese Leistungen stellen, ähnlich wie in der „normalen“ Sozialhilfe, den notwendigen Bedarf an  Ernährung, Unterkunft inklusive Heizung, Kleidung sowie Gesundheits- und Körperpflege sicher. Allerdings wird dieser Betrag gegenüber der Sozialhilfeleistung gekürzt.

Leistungsanspruch

Der anspruchsberechtigte Personenkreis erhält auf Antrag Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Neben den Regelsätzen werden die Kosten zur Unterkunft und Krankenhilfe gewährt. Vorhandenes Einkommen oder Vermögen wird gegengerechnet. Ebenso können Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für die Mitgliedschaft in einem Sportverein oder eine Lernförderung.

Bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern handelt es sich um Personen, die aus Gründen der politischen Verfolgung ihr Heimatland verlassen haben und in Deutschland Asyl suchen. Für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes, die Unterbringung sowie die Betreuung während des Asylverfahrens ist die Stadt Erkrath zuständig.

Daneben werden Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler betreut. Dies sind deutsche Volkszugehörige aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion und anderen osteuropäischen Staaten, die im Wege eines speziellen Aufnahmeverfahrens ihren Aufenthalt in Deutschland begründet haben.

Voraussetzungen

Ob und in welcher Höhe ein Leistungsanspruch nach dem Asybewerberleistungsgesetz besteht, hängt ab von:

  • dem Aufenthaltsstatus
  • der Zahl der hilfebedürftigen Personen im Haushalt
  • der Einkommens- und Vermögenssituation (und der mit im Haushalt lebenden Angehörigen)

Erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung sind mitzubringen:

  • Ausweispapiere (Pass, Aufenthaltsgestattung, Duldung, usw.)
  • bei Asylbewerbern zusätzlich die Zuweisungsentscheidung von der Landestelle Unna-Massen

Im Normalfall werden Asylbewerber in so genannten Gemeinschaftsunterkünften untergebracht. Für diejenigen Ausländer, die bereits eine eigene Wohnung haben, werden zusätzlich benötigt:

  • Meldenachweis
  • Mietvertrag und Nachweis der aktuellen Miete
  • letzte Heizkostenabrechnung
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Einkommensnachweise der letzten 6 Monate
  • Wenn noch weitere Personen mit im Haushalt leben, muss auch deren Einkommen und Vermögen nachgewiesen werden

Beim Auftreten von ausländerrechtlichen Problemen besteht die Möglichkeit, diese bei der Abteilung für Ausländerangelegenheiten des Kreises Mettmann zu erörtern. Den Kontakt finden Sie unter „Externe Links“.