Kommunalwahl
Unter dem Oberbegriff der Kommunalwahlen werden die Wahlen zur Vertretung der Gemeinde (Rat der Stadt), des Kreises Mettmann (Kreistag), sowie den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und der Kreise (Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte) zusammengefasst. Künftig werden alle Kommunalwahlen wieder zusammengeführt. Die Vertretungen und Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten werden dann für fünf Jahre gewählt. Bei den Kommunalwahlen hat jede Wählerin und jeder Wähler je Einzelwahl eine Stimme.
Die letzte Kommunalwahl fand am 13.09.2020 statt.Die Wahlergebnisse finden Sie unter „Externe Links“.
Wahlberechtigung zur Kommunalwahl
Wahlberechtigt zu den Kommunalwahlen ist, wer am Wahltag Deutsche bzw. Deutscher oder Unionsbürgerin bzw. Unionsbürger ist (das heißt die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besitzt), das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, hat oder sich sonst gewöhnlich dort aufhält.
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
Sein Wahlrecht kann ausüben, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder wer einen Wahlschein besitzt. Das Wählerverzeichnis orientiert sich dabei am Melderegister. Wer sich in Erkrath gewöhnlich aufhält, ohne hier oder an anderer Stelle in Deutschland gemeldet zu sein, kann auf Antrag einen Wahlschein erhalten. Wer in Erkrath gemeldet ist und somit in das Wählerverzeichnis aufgenommen wird, erhält im Vorfeld der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Aus dieser geht unter anderemhervor, in welchem Wahllokal die Stimmabgabe erfolgen kann und wie ein Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt werden können.
Wahlsystem der Kommunalwahl
Bei den Kommunalwahlen werden die Vertretungen der Stadt Erkrath (Rat) sowie des Kreises Mettmann (Kreistag), der Bürgermeister und die Landrätin bzw. der Landrat gewählt. Wahlberechtigte haben in der Regel für jede dieser Wahlen eine Stimme. Gewählt ist in den Wahlbezirken, wer die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Gleichzeitig wird die Stimme im Wahlbezirk für die Liste der Partei gewertet, für die die gewählte Kandidatin oder der gewählte Kandidat auftritt. Die Listenwahl berechtigt ebenfalls dazu, Vertreterinnen und Vertreter in die Gremien zu entsenden. Über die Listen wird dabei ein Verhältnisausgleich zu der Wahl in den Wahlbezirken vorgenommen.
Zum Bürgermeister bzw. zur Landrätin oder zum Landrat ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erzielt. Erhält keine Bewerberin oder kein Bewerber im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so wird zwei Wochen nach dem allgemeinen Wahltermin eine Stichwahl durchgeführt, bei der die beiden Bestplatzierten des ersten Wahlganges antreten.