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Baumschutz in Erkrath

Die Stadt Erkrath hat nach § 45 des nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes  das hoheitliche Recht eine Baumschutzsatzung zu erlassen. Diese dient dem Schutz wirtschaftlich nicht genutzter Bäume. Die 1990 erlassene Baumschutzsatzung finden Sie in der Randspalte.

Baumschutz ist eine Aufgabe, die sich vor allem auf die örtlich-konkrete Situation bezieht. Örtliche Gesichtspunkte entscheiden darüber, welche Art von Bäumen geschützt werden und ab welchem Stammumfang der Schutz beginnen soll. Ausschlaggebend sind Eigenart und Charakteristik des Orts- und Landschaftsbildes, Umfang und Art des Baumbestandes sowie Gesichtspunkte des Natur- und Umweltschutzes.

Gründe zum Schutz des Baumbestandes

Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand zur

  • Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  • Gestaltung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung,
  • Abwehr schädlicher Einwirkungen,
  • Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas,
  • Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes,
  • Förderung von Naturverständnis und Umweltbewusstsein

geschützt. Daher sind Bäume zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.

Regelungen aus der Baumschutzsatzung

Die Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes auf allen Grundstücken des privaten und öffentlichen Bereiches innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 Zentimeter (gemessen in einem Meter Höhe) oder mehrstämmige Bäume (ein Stamm hat mindestens 50 Zentimeter Stammumfang).

Ausdrücklich geschützt werden heimische Zitter- und Schwarzpappeln, Walnussbäume, Esskastanien und hochstämmige Obstbäume sowie Eiben, Kiefern, Lärchen und Ginkobäume.

Ausgenommen von der Satzung sind Hybrid-Pappeln, Obstbäume und Nadelbäume und solche, die weniger als 2,50 Meter von einem vorhandenen Gebäude entfernt stehen.