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Allgemeines zum Naturschutz

Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist seit Einführung des Artikel 20 in das Grundgesetz im Jahre 1994 verfassungsmäßige Aufgabe des Staates. Dieser Auftrag wird im Naturschutzrecht als Teil des gesamten staatlichen Gemeinwesens konkretisiert. Das Naturschutzrecht ist stark durch europäisches Recht geprägt, vor allem durch die EU-Habitat-Richtlinie zur Bildung des europäischen Schutzgebietsnetzes „Natura2000“ (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete und Vogelschutzgebiete). Diese Richtlinie wurde inzwischen vollständig in das deutsche Naturschutzrecht umgesetzt.

Allgemeine Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege:

Tiere und Pflanzen schützen

  • Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt; Erhalt und Entwicklung der den Standort prägenden biologischen Funktionen und landschaftlichen Strukturen; keine nachhaltige Schädigung empfindlicher Bestandteile des Naturhaushalts.
  • Erhalt und Entwicklung noch vorhandener Naturbestände wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstiger ökologisch bedeutsamer Kleinstrukturen im besiedelten Bereich.

Böden und Gewässer erhalten

  • Erhalt der Böden und ihrer Funktionen im Naturhaushalt; Vermeidung der Bodenerosion; Sicherung der Pflanzendecke und der Ufervegetation.
  • Erhalt und Entwicklung der natürlichen oder naturnahen Gewässer einschließlich ihrer Uferzonen sowie der natürlichen Rückhalteflächen; möglichst naturnaher Ausbau von Gewässern; Erhalt des Grundwasserspiegels für schutzwürdige Feucht-Biotope.

Sicherung der Landschaft

  • Möglichst weitgehender Erhalt unbebauter Bereiche; gegebenenfalls Entsiegelung bzw. Renaturierung; sparsamer und schonender Umgang mit Flächen.
  • Sicherung der Landschaft als Teil der Lebensqualität der Bevölkerung sowie als Erlebnis- und Erholungsraum; Schaffung von Flächen als Spielraum und zur Naturerfahrung insbesondere für Kinder.
  • Berücksichtigung der natürlichen Landschaftsstrukturen bei der Planung von ortsfesten baulichen Anlagen, Verkehrswegen, Energieleitungen und ähnlichen Vorhaben.
  • Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klimas; zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien; Erhalt und Entwicklung von Gebieten mit günstiger (klein-)klimatischer Wirkung sowie von Luftaustauschbahnen.

Nachhaltigkeit

  • Beitrag des Naturschutzes zur nachhaltigen Entwicklung des Landes; Vermeidung nachteiliger Veränderungen für die Kulturlandschaft; Erhalt historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteilen von besonderer Eigenart.
  • Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Öffentlichkeitsarbeit.