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Bildung und Teilhabe

Das Bildungs- und Teilhabepaket richtet sich an Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen. Es umfasst Leistungen für Bildung und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft und ermöglicht Betroffenen zum Beispiel die Möglichkeit ein Musikinstrument zu erlernen oder die Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen in der Schule oder im Kindergarten.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden bis zum 25. Lebensjahr gefördert, wenn sie in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle betreut werden oder eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Im Bereich Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit gilt eine Altersgrenze von 18 Jahren.

Voraussetzung

Voraussetzung ist, dass für das jeweilige Kind eine der folgenden Leistungen bezogen wird:

  • Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung oder andere Sozialhilfeleistungen (Leistungen nach SGB XII)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld und Kindergeld

Der Antragsweg für Bezieher von Arbeitslosengeld II

Bei dem Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II ist ausschließlich das Jobcenter ME-aktiv zuständig.
Den Link finden Sie unter „Externe Links“.

Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets

  • ein- oder mehrtägige Ausflüge oder Klassenfahrten
  • persönlicher Schulbedarf bis zu 174,00 Euro/Jahr
  • ergänzende angemessene Lernförderung, wenn zum Beispiel die Versetzung oder der Schulabschluss gefährdet ist
  • Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule oder in Kindertageseinrichtungen
  • Zuschuss zum Schoko-Ticket
  • Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben, zum Beispiel bei Vereins-, Kultur- und Ferienangebote

Diese Leistungen können als Geld- oder Sachleistungen gewährt werden. Durch die Sachleistungen wird sichergestellt, dass die Kinder individuell gefördert werden können. Das Kind kann Teilhabeangebote grundsätzlich in ganz Deutschland in Anspruch nehmen unter der Voraussetzung, dass der Anbieter geeignet ist und das Angebot den für die Teilhabeleistung vorgesehenen Zweck erfüllt.

Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter „Externe Links“ finden Sie weitere Informationen.