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Grundsteuer

Die Grundsteuer wird erhoben auf landwirtschaftliche, gewerbliche und Wohn-Grundstücke.

Die Grundsteuerhebesätze bei der Stadt Erkrath betragen seit dem 01.01.2023

  • für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A): 285 vom Hundert
  • für die Grundstücke (Grundsteuer B): 652 vom Hundert

Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt nach Bewertung des Steuergegenstandes durch das Finanzamt. Die Benutzungsgebühren, Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren werden für entsprechende Leistungen der Stadt gefordert.

Die Bemessungsgrundlagen werden nach den örtlichen Verhältnissen und Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften ermittelt und mit dem Grundbesitzabgabenbescheid gefordert. Hebe- und Gebührensätze sind durch Satzungen bestimmt, die durch den Rat der Stadt Erkrath beschlossen wurden. 

Die Grundsteuer zählt zu den Grundbesitzabgaben, welche von den Grundstückseigentümern, Erbbauberechtigten und gegebenenfalls Wohnungs- und Teileigentümern im Erkrather Stadtgebiet an die Stadt Erkrath zu leisten sind. Zu den Abgaben zählen auch die Benutzungsgebühren (für Abfallentsorgung und Straßenreinigung). Die Anlage zum Jahresabgabenbescheid erläutert die einzelnen Abgabenarten.

Berechnung der Grundsteuer

Die Grundsteuer wird nach einem mehrstufigen Verfahren berechnet: Grundlage der Berechnung durch das Finanzamt ist der Einheitswert des Grundbesitzes, der in den Steuermessbetrag einfließt. Hierauf wendet die Gemeinde den örtlichen Hebesatz an und setzt die Grundsteuer im Grundsteuerbescheid fest. Formel: Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer.

Zu beachten: Gegen Festsetzungen im Steuermessbescheid kann nur beim zuständigen Finanzamt Einspruch erhoben werden. Den Bescheid haben Sie bereits vom Finanzamt erhalten.

Minderung der Grundsteuer

Bei einer ungünstigen Vermietungssituation kann die Nettokaltmiete um 50 Prozent oder mehr gemindert sein. Dann kann ein Antrag auf Grundsteuererlass gestellt werden.

Dieser kann bei der Stadt Erkrath bis Ende März für das vergangene Jahr eingereicht werden.

Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes erklärt. Ende 2019 hat der Bund die Grundsteuerreform verabschiedet (Bundesmodell). Das Land Nordrhein-Westfalen hat dieses Modell übernommen, so dass ab dem 01.01.2025 eine geänderte, noch neu zu berechnende Grundsteuer zu zahlen ist.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat auf seiner Homepage ein Video über die Grundsteuerreform veröffentlicht, in dem auf die Bedeutung der Grundsteuer für die Städte und Gemeinden und auf die Gründe hingewiesen wird, weshalb die Reform notwendig war.

Wichtige Hinweise:

  • Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Grundsteuererklärung abgeben werden. Grundstücke sind beispielsweise: unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum, wie z. B. die klassische Eigentumswohnung), Nichtwohngrundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke)
  • Sie haben bereits ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen, erhalten. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
  • Auf dem Grundsteuerportal (Geodatenportal) werden grundstücksscharf viele der für die Steuererklärung benötigten Informationen bereitgestellt (z.B. Flurstücksnummer, Grundbuchnummer, Grundstücksflächen oder Bodenrichtwert).
  • Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Eine Abgabe ist jedoch weiterhin möglich. Die Finanzämter erinnern seit Ende Februar alle Eigentümerinnen und Eigentümer an die Abgabe. Sollten Sie die Erklärung bereits abgegeben, aber dennoch ein Erinnerungsschreiben erhalten haben, melden Sie sich bitte in jedem Fall bei Ihrem zuständigen Finanzamt. In vielen Fällen lässt sich der Sachverhalt am Telefon schnell klären. Es kann zum Beispiel bei der Eingabe ein Zahlendreher passiert sein oder es ist versehentlich das falsche Aktenzeichen angegeben worden.
  • Wird die Grundsteuererklärung weiterhin nicht abgegeben, werden die Finanzämter die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Auch nach einer Schätzung vom Finanzamt, besteht weiterhin die Pflicht zur Abgabe der Erklärung.
  • Die Abgabe der Feststellungserklärung ist auf folgenden Wegen möglich: online über ELSTER unter www.elster.de, andere Softwareanbieter, die diesen Service anbieten oder Papier-Vordrucke, die Sie beim Finanzamt erhalten (sofern eine Online-Abgabe nicht möglich ist).
  • Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Grundlage ist der bisherige Grundsteuerwert.
  • Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert, den Sie von Ihrem Finanzamt erhalten haben oder in der nächsten Zeit erhalten werden, maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

Bei individuellen Fragen erreichen Sie die Grundsteuer-Hotline des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann unter: 0211 3804-1959 (Montag bis Freitag von 09:00 bis 18:00 Uhr).

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform erhalten Sie zudem unter www.grundsteuer.nrw.de.

Dort finden Sie alle wichtigen Informationen sowie Erklärvideos und Klick-Anleitungen für die Abgabe der Erklärung mit ELSTER. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie z.B. die Gemarkung, der Bodenrichtwert oder die Grundbuchblattnummer, ist über die Plattform zu erreichen. Zudem ist dort ein umfangreiches FAQ mit Antworten auf die häufigsten Fragen zu finden.

Immobilien - Verkauf

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Sie wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (sogennanntes Stichtagsprinzip). Das Stichtagsprinzip bedeutet, dass Änderungen während des Kalenderjahres sich erst für die Grundsteuer des nächsten Kalenderjahres auswirken.

Erst zum nächsten Jahr weist das Finanzamt mit einer Zurechnungsfortschreibung die neuen Eigentumsverhältnisse aus. Die Gemeinde Erkrath ist an diese Fortschreibung gebunden; sie hat keinen eigenen Handlungsspielraum. Der Veräußerer eines Grundstücks bleibt damit bis zur Fortschreibung steuerpflichtig.

Den Grundsteuerparteien steht es frei, sich privatrechtlich zu einigen.

Hinweise

Zahlen Sie bitte fristgemäß (vorzugsweise mit SEPA-Mandat). Nehmen sie bei Zahlungsschwierigkeiten rechtzeitig Kontakt zu uns auf. Gerne prüfen wir für Sie die Möglichkeit einer Stundung / Ratenzahlung. Sie vermeiden Unannehmlichkeiten, Arbeit und weitere Kosten durch die sonst einsetzende Zwangsvollstreckung.