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Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

Wenn Sie als Bürgerin oder Bürger der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums vorübergehend eine grenzüberschreitende Tätigkeit in einem reglementierten Beruf ausüben möchten, ohne eine Niederlassung in Deutschland zu betreiben, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates in Ihrem Heimatland rechtmäßig niedergelassen sind und dort rechtmäßig einer gewerblichen Dienstleistung nachgehen, die in Deutschland reglementiert ist und sie diese nun vorübergehend oder gelegentlich - nicht jedoch auf Dauer - grenzüberschreitend, also von Ihrer Niederlassung in Ihrem Heimatland aus, ohne eine Niederlassung in Erkrath neu zu gründen, auch in Erkrath ausüben, müssen Sie dies vor Erbringung der Dienstleistung dem zuständigen Ordnungsamt dies anzeigen.

Eine rechtmäßige Niederlassung setzt im Übrigen voraus, dass Sie eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit von einer festen Einrichtung in ihrem Heimatland aus tatsächlich anbieten.

Reglementiert sind alle Dienstleistungen, für die Sie zur rechtmäßigen Ausübung in Deutschland eine behördliche Erlaubnis oder ein Sachkunde- bzw. Unterrichtsnachweis benötigen.

Dies gilt insbesondere im Anwendungsbereich:

  • des Waffengesetzes,
  • des Sprengstoffgesetzes
  • des Bundesjagdgesetzes
  • des Beschussgesetzes und
  • des Bewachungsgewerbes.

Die Anzeige ist nicht erforderlich, sofern die gewerbliche Dienstleistung in Deutschland nicht reglementiert ist.

Alle EU-Bürgerinnen und EU-Bürger dürfen im Rahmen der europäischen Grundfreiheiten (insbesondere der Dienstleistungsfreiheit) Dienstleistungen auch ohne vorhergehende Anzeige innerhalb des europäischen Binnenmarktes grenzüberschreitend frei ausüben.

Die Anzeigepflicht gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben sind.

Voraussetzungen

Die antragstellende Person ist Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum (EWR), zur Ausübung des Gewerbes im EU-/EWR-Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelassen und wird in Erkrath ohne Niederlassung grenzüberschreitend tätig.

Die gewerbliche Tätigkeit erfolgt selbstständigen und ist Deutschland reglementiert, außerdem wird sie nur vorübergehend oder gelegentlich ausgeführt, also nicht auf Dauer.

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist eine Anzeige nur nötig, sofern für die Tätigkeit auch in Deutschland ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis benötigt wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der EU/EWR Staatsangehörigkeit
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
  • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im EU/EWR Mitgliedsstaat
  • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum (EWR).
  • Nachweis der rechtmäßigen Ausübung der Tätigkeit im EU/EWR-Mitgliedsstaat
  • Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
  • Nachweise zur Berufsqualifikation, entweder:
    • als Nachweis der Berufsqualifikation, wenn die gewerbliche Tätigkeit auch im Niederlassungsstaat an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist oder andernfalls
    • als Nachweis, dass in den vorhergehenden 10 Jahren im Niederlassungsstaat mindestens 2 Jahre die Tätigkeit rechtmäßig ausgeübt wurde.
  • Nachweis eines Versicherungsschutzes Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solcher für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern gefordert wird.
  • Leumundszeugnis des EU/EWR Herkunftslandes (Certificate of good standing).
    Nachweis, dass im EU-EWR-Herkunftsstaat keine Vorstrafen gegen die anzeigende Person vorliegen.(Nur erforderlich wenn die gewerbliche Tätigkeit in folgende gesetzliche Anwendungsbereiche fällt:
    • Waffengesetz,
    • Sprengstoffgesetz
    • Bundesjagdgesetz
    • Beschussgesetz
    • Bewachungsgewerbe

Kosten

Die Kosten hängen vom notwendigen Aufwand ab und betragen zwischen 5,00 und 5000,00 Euro.

Verfahrensablauf

Die Anzeige für die Erbringung einer vorübergehend grenzüberschreitenden Dienstleistung in einem reglementierten Gewerbe kann schriftlich oder online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW erfolgen.

Die Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige aufgenommen werden, wenn die Nachprüfung der Berufsqualifikation nicht erforderlich ist. Dies geht aus der Eingangsbestätigung des zuständigen Ordnungsamtes hervor, die Sie innerhalb eines Monats erhalten.

Dauer

In der Regel etwa vier Wochen.

Frist

Alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige ist die Anzeige formlos zu wiederholen, solange die weitere Erbringung einer vorübergehend grenzüberschreitenden Dienstleistung in einem reglementierten Gewerbe beabsichtigt ist.

Rechtsgrundlagen

  • Richtlinie 2006/123/EG– Dienstleistungsrichtlinie
  • Richtlinie 2005/36/EG - Berufsanerkennungsrichtlinie
  • §§ 13a ff. Gewerbeordnung
  • Dienstleistungsfreiheit - Art. 56- 62 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

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Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.