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Anzeige für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen

Das gewerbliche Abbrennen von diversen Feuerwerkskörpern muss der zuständigen Stelle ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhabenden angezeigt werden.

Allgemeine Informationen

Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes bzw. eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG, die ein Feuerwerk außerhalb des 31. Dezembers/1. Januars eines Jahres abbrennen wollen, müssen dies der vor Ort zuständigen Ordnungsbehörde gemäß § 23 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz anzeigen.

Voraussetzungen

Neben den Regelungen des Sprengstoffrechts ist bei der Verwendung von Feuerwerk im Freien auch das Landesimmissionsschutzgesetzes NRW zu beachten.

Das Abbrennen eines Feuerwerkes der Kategorie 2 verstößt nach 22:00 Uhr regelmäßig gegen den Schutz der Nachtruhe , so dass nach 22:00 Uhr zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 dieses Paragraphen zu erteilen ist.

Ein Feuerwerk der Kategorie 3 und 4 darf höchstens 30 Minuten dauern und muss in den Monaten November bis März bis 22:00 Uhr beendet sein, in den Monaten April, August, September und Oktober ist das Feuerwerk bis 22:30 Uhr zulässig, in den Monaten Mai, Juni und Juli bis 23:00 Uhr. Der Fachbereich Einwohner · Ordnung kann bei Veranstaltungen besonderer Bedeutung Ausnahmen zulassen.

Erforderliche Unterlagen

Damit die Anzeige als vollständig und prüffähig angesehen werden kann, muss sie mindestens folgende Punkte beinhalten:

  • Eine genaue Benennung des Abbrennplatzes unter Angabe der Straße und Hausnummer ist zwingend notwendig. Fügen Sie hierzu immer einen Lageplan oder eine Luftaufnahme bei. In dem Plan ist der Abbrennplatz, der Zuschauer-/Publikumsbereich sowie die Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu kennzeichnen. Gegebenenfalls kann ein gemeinsamer Ortstermin notwendig werden.
  • Besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen in der Nähe des Abbrennplatzes sind besonders zu betrachten.
  • Notwendige Sicherungs- und Absperrmaßnahmen sind zu beschreiben.
  • In der Anzeige sind die geplanten pyrotechnischen Gegenstände im Einzelnen aufzuführen. Kalibergruppen können hierbei zusammengefasst werden. Häufig werden andere pyrotechnische Gegenstände angezeigt, als dann tatsächlich bei dem Feuerwerk zum Einsatz kommen und aufgebaut werden sollen. Sich hieraus ergebende Probleme gehen zu Lasten der Anzeigenden.
  • Pyrotechnische Gegenstände mit Knall-Haupteffekt (Blitzknall) sind separat aufzuführen.
  • Bei qualitätsgesicherter Ware sind die Steighöhen, bei CE-gekennzeichneter Ware die Sicherheitsabstände anzugeben.
  • Achten Sie bei den Angaben der Steighöhen auf die laut QS-Verfahren tatsächlich vorhandenen Werte. Diese können in Abhängigkeit des Herstellers/Importeurs stark schwanken.
  • Generell ist die Neigung von pyrotechnischen Gegenständen in der Anzeige anzugeben.

Kosten

Für die Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes durch nicht fachkundige Personen wird eine Mindestgebühr in Höhe von 70,00 Euro erhoben, für die Anzeigenbestätigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes durch eine fachkundige Person eine Mindestgebühr in Höhe von 100,00 Euro.

Zusätzlich wird für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 1 Landesimmissionschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen eine Mindestgebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben, für die Prüfung einer Anzeige nach § 11 Absatz 1 LImSchG NRW eine Mindestgebühr in Höhe von 30,00 Euro.

Verfahrensablauf

Die Anzeige für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen können Sie online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW oder schriftlich erstatten.

Zunächst wird geprüft, ob der Antrag ausreichende Zeit vor der geplanten Umsetzung gestellt wurde. Danach wird der Antrag auf Vollständigkeit geprüft und gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen angefordert. Bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen wird beurteilt, ob die Voraussetzungen zur Ausstellung einer entsprechenden Genehmigung des Antrags erfüllt sind. Sofern dies der Fall ist, wird die Genehmigung angefertigt und der antragstellenden Person zugesandt.

Andernfalls erfolgt eine Ablehnung des Antrags. 

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel ein bis zwei Wochen nach vollständigem Eingang des Antrags.

Frist

Die Anzeige eines Feuerwerks muss mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin erfolgen.

Rechtsgrundlagen

  • § 23 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
  • § 9 Absatz 1 Landesimmissionschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LImSchG NRW)
  • § 11 Absatz 1 LImSchG NRW 

Online-Services

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Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.