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Schaustellung von Personen

Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig Veranstaltungen zur Schaustellung von Personen durchführen möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig Veranstaltungen zur Schaustellung von Personen wie beispielsweise Striptease oder Tabledance durchführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Auch wenn Sie lediglich Ihre Geschäftsräume für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.

Sie gilt generell nur für den genannten Raum und die antragstellende Person selbst. Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem, oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

In der Regel wird die Erlaubnis zur Schaustellung von Personen unbefristet erteilt. Sollte allerdings eine Verlängerung zu beantragen sein, so gelten für diese Verlängerung dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis. Sie kann für einzelne, aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse. Wollen Sie beispielsweise als Gastwirtin oder Gastwirt Ihre Gaststätte für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, brauchen Sie eine Gaststättenerlaubnis und eine Erlaubnis für die Schaustellung.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind:

  • Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen,
  • der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

Erforderliche Unterlagen

Für die Antrag benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit einer Meldebescheinigung,
  • ggf. gültige Aufenthaltserlaubnis (bei Nicht-EU-Angehörigen),
  • Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und evtl.er Einbauten,
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O),
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  • Bescheinigung in Steuersachen der Wohngemeinde,
  • ggf. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug bzw. Gründungsurkunde (bei Unternehmen in Gründung),
  • evtl. Handelsregisterauszug,
  • evtl. Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen),
  • evtl. Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume.

Kosten

Für die Verwaltungstätigkeit wird vorab eine Verwaltungsgebühr von 50,00 Euro fällig. Erst nach Abschluss der Verwaltungstätigkeit enthält der Erlaubnisbescheid die abschließende Gebührenfestsetzung.

Der Gebührenrahmen liegt dabei zwischen 50,00 Euro und 1.000,00 Euro.

Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW oder schriftlich stellen.

Nach Prüfung der Voraussetzungen erhalten Sie eine schriftliche Erteilung der Erlaubnis.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel bis zu vier Wochen.

Frist

Die zuständige Stelle muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen und kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist.

Die Fristverlängerung ist durch die zuständige Behörde zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf dieser Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion). Auf Ihren Wunsch bestätigt die zuständige Behörde den Eintritt der Genehmigungsfiktion.

Die Erlaubnis erlischt jedoch, wenn der Inhaber oder die Inhaberin innerhalb eines Jahres nach der Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

Rechtsgrundlage

  • § 33a Gewerbeordnung (GewO)

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