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Sperrzeit für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten

Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt.

Allgemeine Informationen

Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften beginnt um 05.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit durch ordnungsbehördliche Verordnung allgemein verlängert werden.

Darüber hinaus kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Diese Regelung kann befristet oder widerruflich erteilt und jederzeit mit Auflagen versehen werden.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:

  • Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
  • Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Kosten

Die Kosten für eine Sperrzeitverkürzung liegen gemäß Tarif Nr. 12.14.7 zwischen 25,00 und 250,00 Euro.

Verfahrensablauf

Eine Verkürzung, Verlängerung oder Aufhebung der Sperrzeit können Sie online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW oder schriftlich beantragen.

Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Abteilung Gewerbeangelegenheiten nach pflichtgemäßen Ermessen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel ein bis zwei Wochen.

Frist

Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor einem geplanten Veranstaltungsbeginn gestellt werden.

Rechtsgrundlagen

  • § 18 Gaststättengesetz
  • Gewerberechtsverordnung
  • § 9 Landesimmisionsschutzgesetz NRW
  • §§ 6 und 7 Feiertagsgesetz NW

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