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Versteigerungsgewerbe Anmeldung

Sie möchten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern? Dafür benötigen Sie dazu eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

Allgemeine Informationen

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggebenden oder Bietenden erforderlich ist.

Keine Erlaubnispflicht besteht für:

  • Internetauktionen
    • Wenn Gäste hingegen online an einer Vor-Ort-Versteigerungen teilnehmen, so ist eine Erlaubnis erforderlich. „Internetauktionen“ meint jene Auktionen, die ausschließlich online stattfinden
  • Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmaklerinnen bzw. Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigte Handelsmakliner oder Handlungsmakler vorgenommen werden,
  • Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamtinnen oder Beamten in Ausübung ihres Dienstes vorgenommen werden, oder
  • Versteigerungen, zu denen nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für alle geschäftsführenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt. Bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen ist grundsätzlich auf die vertretungsberechtigten Personen abzustellen, wobei sämtliche vertretungsberechtigte Personen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen müssen.

Die Erlaubnis ist personengebunden, Sie können also weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf deren Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.

Als Versteigernder dürfen Sie nicht:

  • auf Ihren Versteigerungen selbst oder durch eine andere Person für sich selbst bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut kaufen,
  • Angehörigen oder Ihren Angestellten gestatten, auf Ihren Versteigerungen zu bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
  • für eine andere Person auf Ihren Versteigerungen bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut kaufen, außer ein schriftliches Gebot der anderen Person liegt vor,
  • bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die Sie in Ihrem Handelsgeschäft führen, wenn dies nicht üblich ist,
  • Sachen versteigern,
    • an denen Sie ein Pfandrecht besitzen oder 
    • wenn sie zu den Waren gehören, die Sie in offenen Verkaufsstellen anbieten und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (Verbrauchsgüter).

Sie haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern kein Versagungsgrund vorliegt.

Voraussetzungen

Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie

  • zuverlässig sein.
    Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Kriterien überprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages rechtskräftig wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind

  • geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen. Geprüft wird hierbei, ob die antragstellende Person Schulden (privater oder öffentlich-rechtlicher Art) hat oder ob Insolvenzverfahren bekannt sind. 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
  • Nicht-EU-Bürger benötigen den Aufenthaltstitel (Kopie)
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      - bei eingetragenen Unternehmen ein aktueller Registerauszug,
      - ansonsten der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung 
    • bei Unternehmenssitz im Ausland:
      - Dokumente aus dem jeweiligen Land, die die Rechtsform nachweisen.
  • Persönliche Zuverlässigkeit:    
    • bei einem Wohnsitz in Deutschland:
      - Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
      - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden 
    • bei einem Wohnsitz im Ausland:
      - Dokumente aus dem jeweiligen Land zum Beleg der persönlichen Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Tätigkeit.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse: 

Kosten

Die Gebühr beträgt für den Antrag einer natürlichen Personen 450,00 Euro, für den Antrag einer juristischen Person 600,00 Euro.

Der Regelrahmen sieht eine Gebühr zwischen 50,00 und 700,00 Euro vor (Tarif Nr. 12.9.1).

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis können Sie online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW oder schriftlich beantragen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde per Antrag anzuzeigen.

Bearbeitungsdauer

Sind die eingereichten Unterlagen vollständig, wird der Antrag in der Regel zeitnah bearbeitet.

Frist

Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit ausgestellt werden, daher ist eine rechtzeitige Antragstellung erforderlich. Sie handeln ordnungswidrig, wenn sie eine Versteigerungstätigkeit ohne die erforderliche Reisegewerbekarte ausführen.

Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Versteigerungsgewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat.

Rechtsgrundlagen

  • § 6 a Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 14 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 34b Gewerbeordnung (GewO)

Online-Services

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