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Reisegewerbe und Wanderlager Anmeldung

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben wollen, benötigen Sie dazu grundsätzlich eine Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte. Für bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe wird keine Reisegewerbekarte benötigt. Allerdings sind einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Allgemeine Informationen

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,

  • Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Sie betreiben ein stehendes Gewerbe, wenn Ihre Kundschaft an Sie herantritt und ein reisendes Gewerbe, wenn die Initiative zur Erbingung der Leistung durch Sie erfolgt und Sie, auch unangemeldet, mögliche Kundinnen und Kunden aufsuchen. Dazu zählen etwa Tür-zu-Tür-Geschäfte oder mobile Dienstleistungen.

Soweit die Reisegewerbekarte inhaltlich beschränkt ist, ist jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen erlaubnispflichtig.

Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.

Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte, sofern sie unmittelbar mit der Kundschaft in Kontakt treten sollen. Dies gilt auch dann, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der oder die Inhaber tätig sind. Die Reisegewerbekarte, Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.

Es gibt darüber hinaus auch reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen.

Voraussetzungen

Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie zunächst gewerblich zuverlässig sein. Dies wird anhand von Auszügen aus dem Bundeszentralregister und des Gewerbezentralregisters geprüft. Die Prüfung wird in Bezug auf die konkret geplante reisegewerbliche Tätigkeit vorgenommen.

Die Ausstellung einer Reisegewerbekarte wird abgelehnt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin 
bzw. der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist, wer keine Gewähr dafür bieten kann, dass das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausgeübt werden kann.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Dokumente werden für die Antragstellung über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW benötigt: 

  • Personalausweis, Reisepass mit einer Meldebescheinigung oder ein anderes amtliches Ausweisdokument der antragstellenden Person sowie der bevollmächtigten Vertretung, falls dies erforderlich ist.

Folgende Nachweise sind für die Bearbeitung des Antrags zu beantragen und werden der Erlaubnisbehörde direkt übermittelt:

  • Bundeszentralregisterauszug der antragstellenden Person in Form eines Führungszeugnisses (Belegart O)
  • Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

Kosten

Je nach Aufwand belaufen sich die Kosten auf 150,00 bis 600,00 Euro.

Verfahrensablauf

Den Antrag können Sie online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW oder schriftlich stellen.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wird eine Reisegewerbekarte ausgestellt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung des Antrags dauert etwa vier bis sechs Wochen.

Frist

Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit ausgestellt werden, in Hinblick auf die notwendige Bearbeitungsdauer ist eine rechtzeitige Antragstellung erforderlich. Sie handeln ordnungswidrig, wenn sie die Tätigkeit im Reisegewerbe ohne die erforderliche Reisegewerbekarte ausgeführen.

Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat.

Rechtsgrundlagen

  • § 42a Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • § 6a Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
  • § 55 Reisegewerbekarte - Gewerbeordnung (GewO)
  • § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten - Gewerbeordnung (GewO)
  • § 55b Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten - Gewerbeordnung (GewO)
  • § 57 Versagung der Reisegewerbekarte - Gewerbeordnung (GewO)
  • § 60d Verhinderung der Gewerbeausübung - Gewerbeordnung (GewO)

Online-Services

Diese Dienstleistung können Sie online beantragen:

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