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Voraussetzungen

Das Feuer ist nur zulässig, wenn es der Brauchtumspflege dient und von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, einer Organisation oder einem Verein unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet wird und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.

Die Durchführung des Feuers ist mit dem Fachbereich Feuerschutz · Rettungsdienst, insbesondere hinsichtlich der Rettungswege, der Brandwache sowie sonstiger Präventivmaßnahmen, zu erörtern.

Das Brauchtumsfeuer muss ständig von mindestens zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind.

Bei starkem Wind darf das Feuer nicht angezündet werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen. Vor dem Entzünden muss das Material unbedingt umgeschichtet werden, um eventuell versteckte Kleintiere vor dem Verbrennen zu schützen.

Zudem gelten

Mindestabstände bei der Durchführung eines Brauchtumsfeuers

Für das Feuer gelten folgende Mindestabstände:

  • mindestens 100 Meter von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
  • 25 Meter von sonstigen baulichen Anlagen,
  • 50 Meter Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen und
  • 10 Meter Abstand von befestigten Wirtschaftswegen.

Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von einem vier Kilometer Radius um einen Flughafenbezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 Kilometern von Landeplätzen und Segelfluggeländen verbrannt, so ist zu beachten, dass das Brauchtumsfeuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung durchgeführt werden darf. Diese Einwilligung ist der Anzeige des Brauchtumsfeuers beizufügen.

Die oben genannten Mindestabstände dürfen nur unterschritten werden, wenn die Feuerstelle keine Grundfläche von mehr als 1 Quadratmeter und/oder keine Höhe von mehr als 1,5 Meter des zu verbrennenden aufgeschichteten Pflanzenmaterials aufweist und die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch nicht gefährdet oder erheblich belästigt werden kann.

Ausgeschlossene Materialien, Löschmittel und Entsorgung

Brauchtumsfeuer sind keine Form der Abfallbeseitigung. Verbrannt werden dürfen daher nur trockenes unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste. Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (zum Beispiel Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.

Geeignete Löschmittel wie Sand, Wasser und Feuerlöscher sind in ausreichender Menge bereit zu halten.

Die abgekühlten Reste des Feuers sind ordnungsgemäß zu entsorgen.