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Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetz Zwölftes Buch (SGB XII)

Wer in wirtschaftlicher Not ist oder in Not zu geraten droht, könnte Anspruch auf Sozialhilfe haben. Anspruch besteht, sofern die Betroffenen sich nicht aus eigenen Mitteln wie zum Beispiel Einkommen und Vermögen selbst helfen können und kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II vorliegt. Sozialhilfe soll nicht nur Armut verhindern, sondern den Betroffenen eine Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht.

Sozialhilfe ist immer nachrangig zu gewähren. Wer also Sozialhilfe in Anspruch nehmen möchte, muss sämtliche andere Hilfs- und Einkommensmöglichkeiten vorrangig ausschöpfen.

Voraussetzungen

Sie sind

  • unter 65 Jahre alt und
  • erhalten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit und
  • leben alleine oder mit Kind bzw. Kindern unter 15 Jahren

oder Sie sind

  • unter 65 Jahre alt und
  • erhalten eine Altersrente?

Dann könnte eine Hilfe zum Lebensunterhalt für Sie in Frage kommen. Bitte wenden Sie sich an die genannte „Ansprechperson“.

Ob und in welcher Höhe Sozialhilfeleistungen gewährt werden, hängt ab von

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder / Einstandsgemeinschaft
  • der Höhe der Kosten der Unterkunft
  • der Höhe der Kosten für die Krankenversicherung
  • der Höhe des Familieneinkommens und der vorhandenen Vermögenswerte

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe (unter „Dokumente“)
  • Personalausweis oder Pass
  • Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden
  • Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländerinnen und Ausländern
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Mietvertrag und gegebenenfalls letzte Mieterhöhung
  • letzte Betriebs-/Heizkostenabrechnung der Vermieterin oder des Vermieters
  • Einkommensunterlagen zum Beispiel Lohn- oder Gehaltsquittungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, Unterhaltszahlungen etc.
  • Vermögensunterlagen, falls vorhanden zum Beispiel Sparbuch, Depotbescheinigung, Grundbuchauszug bei Haus- und Wohnungseigentum, Kraftfahrzeugbrief
  • aktuelle Stromkosten

Bei unklaren Fällen können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die „Ansprechperson“.