Der Schutz vor Lärm, insbesondere Verkehrslärm, ist ein besonders dringendes Anliegen in Erkrath. Zwei Autobahnen und zwei Eisenbahnstrecken durchqueren das Stadtgebiet, mehrere innerörtliche Straßen sind stark vom Verkehr frequentiert.
Lärmaktionsplanung
Ein Lärmaktionsplan ist ein strategisches Planwerk. Der Lärmaktionsplan ist kein einzelner Plan, den man – wie etwa einen Flächennutzungsplan – an die Wand hängen und betrachten kann. Die Lärmaktionspläne liefern einen wichtigen Beitrag zur Stadt- und Verkehrsentwicklung. Mit ihrer Hilfe soll die Anzahl der Lärm belasteten Menschen reduziert werden.
Durch die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 24.06.2005 und Erlass der Verordnung über die Lärmkartierung vom 06.03.2006 (34. BImSchV) erfolgte die Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie zur Lärmaktionsplanung in Bundesrecht.
Der Maßnahmenkatalog des Aktionsplanes ist das zentrale Element zur Verbesserung der Lärmsituation. Welche Maßnahmen zur Lärmminderung in Frage kommen, hängt oft von mehreren Faktoren ab. Meist ist eine Kombination mehrerer Maßnahmen erforderlich, um eine Verbesserung der Situation zu erzielen.
Weitere Informationen zum Thema Umgebungslärm finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Ablauf der Lärmaktionsplanung
Für die Lärmaktionsplanung werden zunächst die Gebiete mit besonders hohen Belastungen mit Hilfe der Lärmkarten identifiziert. Die Öffentlichkeit wird über die Lärmsituation in der Kommune informiert. Dann werden Lärmaktionspläne durch die Kommune aufgestellt.
Maßnahmen, die kurz- oder mittelfristig oder auch über einen langen Zeitraum umgesetzt werden sollen, werden in den Plan aufgenommen. Das bedeutet, es werden Prioritäten gesetzt.
Zuständigkeit
Da die Lärmaktionsplanung auch andere Planungen der Städte und Gemeinden betrifft, sind alle betroffenen Bereiche an einer gesamtplanerischen Lösung zu beteiligen.
Die Kommunen, die den Lärmaktionsplan aufstellen, sind selbst häufig nicht für die Durchführung der Maßnahmen zuständig. Damit die Maßnahmen aus dem Lärmaktionsplan überhaupt umgesetzt werden können, muss die planaufstellende Behörde eng und konstruktiv mit der für die Umsetzung zuständigen Behörde zusammenarbeiten und ist auf die Unterstützung der zuständigen Behörde angewiesen.
Maßnahmen gegen Lärm
Der Maßnahmenkatalog des Aktionsplanes ist das zentrale Element zur Verbesserung der Lärmsituation. Welche Maßnahmen zur Lärmminderung in Frage kommen, hängt oft von mehreren Faktoren ab. Meist ist eine Kombination mehrerer Maßnahmen erforderlich, um eine Verbesserung der Situation zu erzielen.
Das bestehende Lärmschutzrecht sowie die verfügbaren Haushaltsmittel sind wesentlich für die Umsetzung der in den Aktionsplänen enthaltenen Maßnahmen. Der Aktionsplan selbst enthält keine Grenzwerte, die verpflichtend einzuhalten wären. Auch können Bürgerinnen und Bürger aus Aktionsplänen in der Regel keine unmittelbaren Rechtsansprüche zur Durchsetzung von Maßnahmen ableiten. Die Kommunen, die den Aktionsplan aufstellen, sind selbst häufig nicht für die Durchführung der Maßnahmen zuständig.
Lärmaktionsplan I
Der Lärmaktionsplan I aus dem Jahr 2010 betrachtet Hauptverkehrsstraßen mit über sechs Millionen Fahrzeugen pro Jahr sowie Haupteisenbahnstrecken mit über 60.000 Zügen pro Jahr. Der Lärmaktionsplan und die Anlagen bzw. die Pläne stehen unter „Dokumente“ zum Herunterladen bereit.
Lärmaktionsplan I Anlage
- Lärmaktionsplan I Anlage 1
- Lärmaktionsplan I Anlage 2
- Lärmaktionsplan I Anlage 3 Teil 1
- Lärmaktionsplan I Anlage 3 Teil 2
- Lärmaktionsplan I Anlage 4 Teil 1
- Lärmaktionsplan I Anlage 4 Teil 2
- Lärmaktionsplan I Anlage 5
- Lärmaktionsplan I Anlage 6
- Lärmaktionsplan I Anlage 7
- Lärmaktionsplan I Anlage 8
- Lärmaktionsplan I Anlage 9
- Lärmaktionsplan I Anlage 10
- Lärmaktionsplan I Anlage 11
- Lärmaktionsplan I Anlage 12
- Lärmaktionsplan I Anlage 13
Lärmaktionsplan II
Der Lärmaktionsplan II aus dem Jahr 2015 betrachtet Hauptverkehrsstraßen mit über drei Millionen Fahrzeugen pro Jahr sowie Haupteisenbahnstrecken mit über 30.000 Zügen pro Jahr. Der Lärmaktionsplan und die Anlagen bzw. die Pläne stehen unter „Dokumente“ zum Herunterladen bereit.
Lärmaktionsplan II Anhang und Anlagen
Lärmaktionsplan III
Durch das LANUV-Nordrhein-Westfalen wurde in 2017/2018 eine aktualisierte Lärmkartierung durchgeführt und veröffentlicht. Ein Lärmaktionsplan Stufe III wurde aber vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden gegenüber den Lärmaktionsplänen I und II neuen Kartierungs- und Berechnungsmethoden für den Lärmaktionsplan Stufe IV nicht durchgeführt.
Lärmaktionsplan IV
Aufgrund der aktualisierten Lärmkartierung 2022 durch das LANUV-Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 47d BImSchG, der EU-Umgebungslärmrichtlinie sowie den Vorgaben des Landes NRW eine fachliche Abhandlung zum Thema Lärmaktionsplanung - Stufe IV notwendig.
Als Abweichungen gegenüber den vorherigen Stufen der Lärmaktionsplanung sind nun neben aktuelleren Verkehrszahlen auch neue Rechenverfahren zur Berechnung der Geräuschimmissionen aus Straßen- und Schienenverkehr sowie neue Rechenverfahren zur Bestimmung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm anzusetzen.
Der aktuelle Lärmaktionsplan der Stufe IV für Erkrath ist unter „Dokumente“ hinterlegt.
Weitere Informationen zu den Themen Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung sind im Umgebungslärmportal des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen unter www.umgebungslaerm.nrw.de zu finden.