Schülerfahrkosten

Ist der Schulweg sehr weit oder gefährlich und Ihr Kind soll deshalb mit dem Bus oder der Bahn zur Schule fahren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme von Schülerfahrkosten geltend machen.

Gemäß der Schülerfahrkostenverordnung Nordrhein-Westfalen (SchfkVO) sind Schülerfahrkosten die Kosten, die für die wirtschaftlichste Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 97 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG) und zurück entstehen.

Voraussetzungen

Notwendig werden Schülerfahrkosten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Primarstufe über zwei Kilometer Schulweglänge

Klassen fünf bis zehn über 3,5 Kilometer Schulweglänge

Oberstufe (Klassen elf und zwölf) über fünf Kilometer Schulweglänge

Gemessen wird der jeweilige Fußweg von der Haustür des Wohngebäudes des Kindes bis zum nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks der nächstgelegenen Schule einer Schulform.

Kosten

Die aktuellen Kosten für ein Deutschlandticket Schule können Sie der Internet-Seite der Rheinbahn entnehmen.


Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.

Zuständige Stelle

Abteilung Schule
Rathaus
Bahnstraße 16
40699 Erkrath

Ihr Kontakt

Sachbearbeitung Schülerfahrkosten
Telefon: 0211 2407-4003
Raum: 020
E-Mail: schuelerfahrkosten@erkrath.de

Dokumente

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