Soll ein Grundstück geteilt werden, welches bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, so ist eine Teilungsgenehmigung nach der Landesbauordnung erforderlich. Ist eine Teilungsgenehmigung nicht erforderlich, wird eine sogenannte „Negativbescheinigung“ erteilt.
Erst nach Vorliegen der Teilungsgenehmigung bzw. der Negativbescheinigung kann die Umschreibung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch erfolgen.
Für Rückfragen steht die Ansprechperson im Fachbereich Bauaufsicht gerne zur Verfügung.
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