Die Meldebehörde erteilt auf Antrag Melderegisterauskünfte zu einer bestimmten Person. Liegen jedoch Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der gesuchten Person durch eine Melderegisterauskunft eine erhebliche Gefahr entsteht, hat die Meldebehörde gemäß des § 51 des Bundesmeldegesetzes auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.
Eine erhebliche Gefahr liegt dann vor, wenn diese für das Leben, die Gesundheit, die persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürde Interessen besteht. Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden. Die Eintragung der Auskunftssperre hat zur Folge, dass auf Anfrage Dritter lediglich eine neutrale Antwort gegeben wird, weil eine Auskunft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann.
Wenden Sie sich bitte für die Beantragung persönlich an das Bürgerbüro. Es kann gerne ein persönliches und vertrauliches Gespräch außerhalb des Großraumbüros geführt werden. Bitte bringen Sie dazu auch Unterlagen mit, aus denen die Gründe für die Erforderlichkeit der Auskunftssperre hervorgehen, etwa Gerichtsurteile, Durchschriften von Anzeigen oder Ähnliches.
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