Kommunalwahl

Unter dem Oberbegriff der Kommunalwahlen werden die Wahlen zur Vertretung der Gemeinde (Rat der Stadt), des Kreises Mettmann (Kreistag), sowie den Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und der Kreise (Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte) zusammengefasst. Die Vertretungen und Hauptverwaltungsbeamtinnen und -beamten werden für fünf Jahre gewählt. Bei den Kommunalwahlen hat jede Wählerin und jeder Wähler je Einzelwahl eine Stimme.

Die letzten Kommunalwahlen fanden am 13.09.2020 statt. Die Wahlergebnisse finden Sie unter „Links“. Die nächsten Kommunalwahlen werden am Sonntag, den 14.09.2025, durchgeführt. Sollte eine Stichwahl erforderlich werden, so findet diese am 28.09.2025 statt. 

Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern

Parteien und Wählergruppen können Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Stadtrats und der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters aufstellen. Darüber hinaus können sich auch Einzelpersonen in einem Wahlbezirk oder für das Amt der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters zur Wahl stellen. Einzelheiten können Sie der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu den Kommunalwahlen 2025 (Anlage) entnehmen.

Wahlvorschläge müssen beim Wahlleiter der Stadt Erkrath bis spätestens Montag, den 07.07.2025, 18:00 Uhr, eingegangen sein. Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuss am Donnerstag, den 10.07.2025, in öffentlicher Sitzung. Im Anschluss werden die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt gemacht. Vordrucke für die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern werden vom Wahlamt der Stadt Erkrath ausgegeben.

Wahlbezirke

Das Wahlgebiet der Stadt Erkrath ist in zwanzig allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

Die genaue Aufteilung wurde im Wahlausschuss am 28.11.2024 beschlossen und geht aus dem anliegenden Straßenverzeichnis hervor. Änderungen zu der Bundestagswahl im Februar 2025 ergeben sich nicht, weder was den Zuschnitt der Bezirke noch die jeweiligen Wahllokale betrifft. Darüber hinaus befinden sich in Erkrath drei Kreiswahlbezirke (Bezirke 01 und 02 ausschließlich in Erkrath, Bezirk 03 in Erkrath und Haan). Die Aufteilung kann der Anlage unter „Dokumente“ entnommen werden.

Wahlberechtigung zu den Kommunalwahlen

Wahlberechtigt zu den Kommunalwahlen ist, wer am Wahltag Deutsche bzw. Deutscher oder Unionsbürgerin bzw. Unionsbürger ist (das heißt, wer die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besitzt), das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl (Stichtag 29.08.2025) im Wahlgebiet die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, hat oder sich sonst gewöhnlich dort aufhält.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

Sein Wahlrecht kann ausüben, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder wer einen Wahlschein besitzt. Das Wählerverzeichnis orientiert sich dabei am Melderegister. Wer sich in Erkrath gewöhnlich aufhält, ohne hier oder an anderer Stelle in Deutschland gemeldet zu sein, kann auf Antrag einen Wahlschein erhalten. Wer in Erkrath gemeldet ist und somit in das Wählerverzeichnis aufgenommen wird, erhält bis zum 24.08.2025 eine Wahlbenachrichtigung. Aus dieser geht unter anderem hervor, in welchem Wahllokal die Stimmabgabe erfolgen kann und wie ein Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt werden können.

Wahlsystem der Kommunalwahl

Bei den Kommunalwahlen werden die Vertretungen der Stadt Erkrath (Rat) sowie des Kreises Mettmann (Kreistag), der Bürgermeister und die Landrätin bzw. der Landrat gewählt. Wahlberechtigte haben in der Regel für jede dieser Wahlen eine Stimme. Gewählt ist in den Wahlbezirken, wer die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Gleichzeitig wird die Stimme im Wahlbezirk für die Liste der Partei gewertet, für die die gewählte Kandidatin oder der gewählte Kandidat auftritt. Die Listenwahl berechtigt ebenfalls dazu, Vertreterinnen und Vertreter in die Gremien zu entsenden. Über die Listen wird dabei ein Verhältnisausgleich zu der Wahl in den Wahlbezirken vorgenommen.

Zum Bürgermeister bzw. zur Landrätin oder zum Landrat ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erzielt. Erhält keine Bewerberin oder kein Bewerber im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so wird zwei Wochen nach dem allgemeinen Wahltermin (28.09.2025) eine Stichwahl durchgeführt, bei der die beiden Bestplatzierten des ersten Wahlganges antreten.

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