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Bundestagswahl

Bei der Bundestagswahl werden die Abgeordneten des Deutschen Bundestagstages gewählt. Die Wählerinnen und Wähler haben jeweils zwei Stimmen, mit denen Sie sich für einen Wahlvorschlag im Wahlkreis (Erststimme) sowie eine Landesliste (Zweitstimme) entscheiden können.

Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag findet deutschlandweit am 23.02.2025 statt.

Das Wahlgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist dazu in 299 Wahlkreise eingeteilt. Die Stadt Erkrath befindet sich gemeinsam mit den Städten Mettmann, Haan, Hilden, Langenfeld und Monheim am Rhein im Wahlkreis 103 Mettmann I.

Vorbereitung der Bundestagswahl

Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl wird am 12.01.2025 erstellt. An diesem Stichtag werden alle in Erkrath Wahlberechtigten darin eingetragen. Ein Wegzug aus Erkrath nach dem Stichtag innerhalb Deutschlands oder in das Ausland belangt das Wahlrecht nicht. Bei Umzügen im Bundesgebiet kann auf Antrag bis zum 02.02.2025 das Wahlrecht in die neue Wohnortgemeinde verlegt werden.

Der Zeitpunkt für den Beginn der Briefwahl steht noch nicht fest. Diese kann frühestens nach der Erstellung des Wählerverzeichnisses starten und ist insbesondere davon abhängig, wann die dazu erforderlichen Materialien und Vordrucke bei der Stadtverwaltung vorliegen.

Wahlberechtigung

In Erkrath sind bei der Bundestagswahl alle Deutschen wahlberechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben werden (Geburtstag 23.02.2007 und älter), in Erkrath mit alleiniger Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit der Hauptwohnung, gemeldet sind und die mindestens seit drei Monaten vor dem Wahltag eine Wohnung im Bundesgebiet innehaben. Wer sich in Erkrath gewöhnlich aufhält, ohne hier oder an einem anderen Ort im Bundesgebiet gemeldet zu sein, kann auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Nicht wahlberechtigt ist, wer durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Voraussetzung zur Ausübung des Wahlrechts ist, dass man im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wahlformular für Auslandsdeutsche

Im Ausland lebende Deutsche, die für keine Wohnung im Bundesgebiet gemeldet sind, können sich auf Antrag in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Dies ist dann möglich, wenn nach der Vollendung des 14. Lebensjahres für mindestens drei Monate ununterbrochen eine Wohnung oder anderweitig ein Aufenthalt im Bundesgebiet bestanden hat und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt.

Zuständig für die Eintragung ist die letzte Wohnortgemeinde im Bundesgebiet. Der Antrag muss bis spätestens zum 02.02.2025 ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Eine elektronische Übersendung per E-Mail ist möglich.

In Ausnahmefällen können auch Deutsche in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, deren Aufenthalt im Bundesgebiet länger als 25 Jahre zurückliegt oder die nie im Bundesgebiet gelebt haben. Bitte beachten Sie dazu die Informationen der Bundeswahlleiterin oder kontaktieren Sie das Wahlamt.