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Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (Objekt-, Sachsteuer). Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Hebeberechtigt sind die Gemeinden, die den Steuersatz für die Gewerbesteuer durch Beschluss selbst festlegen. (Quelle: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gewerbesteuer.html)

Seit dem 01.01.2011 beträgt der Gewerbesteuer-Hebesatz 420 vom Hundert.

Die Steuerpflicht ist im Gewerbesteuergesetz geregelt.

Auf die zu erwartende Steuer sind Vorauszahlungen zu entrichten, welche der Fachbereich Finanzen · Wirtschaftsförderung · IT, gegebenenfalls nach vorheriger Festsetzung eines Messbetrages  für Zwecke der Vorauszahlungen durch das Finanzamt, festsetzt. Nach Ablauf des Erhebungszeitraumes ist dem zuständigen Finanzamt eine Gewerbesteuer-Erklärung zur Festsetzung des einheitlichen Messbetrages einzureichen. Aufgrund des vom Finanzamt erteilten Gewerbesteuermessbescheides (oder Zerlegungsbescheides) setzt der Fachbereich Finanzen · Wirtschaftsförderung · IT die Gewerbesteuer unter Anwendung des Hebesatzes mit Anrechnung von festgesetzten Vorauszahlungen durch Bescheid fest.

Änderungen der Vorauszahlungen nach dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 sind beim zuständigen Finanzamt auf dem Vordruck zu stellen. Den Vordruck erhalten Sie beim Finanzamt.

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerben und bei Personengesellschaften zum Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Aufnahme eines Gewerbebetriebes erforderlich sind. Sie endet mit der Betriebseinstellung.
Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Eintragung in das Handelsregister und endet mit dem Abschluss jeglicher Tätigkeit.

Beginn und Ende der gewerblichen Tätigkeit in Erkrath ist dem Fachbereich Einwohner · Ordnung, Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten, anzuzeigen.

Zahlungstermine

Bitte beachten Sie: Für Vorauszahlungen sind die Zahlungstermine zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres vorgegeben; Sonderzahlungen sind einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

Gegen die Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrages können Sie nur beim Finanzamt Einspruch erheben.

Hinweise

Zahlen Sie bitte fristgemäß (vorzugsweise mit SEPA-Mandat). Nehmen sie bei Zahlungsschwierigkeiten rechtzeitig Kontakt zu uns auf. Gerne prüfen wir für Sie die Möglichkeit einer Stundung / Ratenzahlung. Sie vermeiden Unannehmlichkeiten, Arbeit und weitere Kosten durch die sonst einsetzende Zwangsvollstreckung.