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Europawahl

Bei der Europawahl werden die Abgeordneten des Europäischen Parlamentes gewählt. Eine Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise gibt es bei der Europawahl nicht. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme, die für die Liste einer Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung abgeben werden kann.

Vom 23. bis zum 26.05.2019 wurde in der Europäischen Union das 9. Europäische Parlament gewählt.

Die Wahl des 10. Europäischen Parlamentes findet in der Bundesrepublik Deutschland am Sonntag, den 09.06.2024, in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.

Die Bürgerinnen und Bürger der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben seit 1979 die Möglichkeit, über das Europäische Parlament in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl zu entscheiden. Bei der letzten Wahl im Mai 2019 waren rund 310 Millionen EU-Bürgerinnen und -Bürger wahlberechtigt, davon entfielen rund 62 Millionen auf die Bundesrepublik Deutschland.

Wahlberechtigt zur Europawahl sind

  • alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
  • alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die nicht durch Richterspruch vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt auf Antrag.
  • alle im übrigen Ausland (außerhalb der Europäischen Union) lebenden volljährigen Deutschen (sogenannte Auslandsdeutsche), die nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt. In besonderen Einzelfällen kann auch darüber hinaus noch ein Wahlrecht für Auslandsdeutsche bestehen. Zur Teilnahme an der Europawahl müssen Auslandsdeutsche einen Antrag stellen. Der Antrag ist bei der letzten Wohnortgemeinde im Bundesgebiet zu stellen.