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Unterhaltsvorschussleistungen

Unterhaltsvorschussleistungen können für das Kind eines alleinerziehenden Elternteils beantragt werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nicht den vollen Kindesunterhalt zahlt.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten. Die Kinder müssen die deutsche Staatsangehörigkeit oder im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil.

Weitere Informationen erhalten Sie auch online auf der Internetseite des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter „Externe Links“.

Wer hat Anspruch?

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind, welches

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt
    • der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
    • der von seinem Ehegatten/(eingetragenen) Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder
    • dessen Ehegatte/(eingetragener) Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist und
  • Unterhalt von dem anderen Elternteil
  • Waisenbezüge erhält (falls dieser oder ein Stiefelternteil verstorben ist)

Auch Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie in Deutschland leben.

Anspruch ist ausgeschlossen, wenn:

  • beide Elternteile zusammen leben (auch ohne verheiratet zu sein)
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, verheiratet ist oder heiratet
  • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern zum Beispiel in einer anderen Familie oder bei den Großeltern lebt
  • der alleinerziehende Elternteil sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat

Dauer der Leistungzahlung

Der Unterhaltsvorschuss ist nur als vorübergehende Leistung gedacht, bis der barunterhaltspflichtige Elternteil wieder zumindest in Höhe des Unterhaltsvorschusses leisten kann.
Der Unterhaltsvorschuss entfällt spätestens, wenn das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend längstens für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gewährt werden, wenn Sie bereits vor einem Monat alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um den unterhaltspflichtigen anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu bewegen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt. Hiervon wird jeweils das Kindergeld für ein erstes Kind abgezogen (§ 2 Absatz 2 des Unterhaltsvorschussgesetztes). Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab dem 01.01.2021 für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 187,00 Euro vom 7. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr 252,00 Euro und vom 13. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 338,00 Euro.

Auf den Unterhaltsvorschuss werden angerechnet:

  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder
  • Waisenbezüge, die das Kind erhält.
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Kindes

Rückzahlung der Leistungen

Der Unterhaltsvorschuss muss von Ihnen ersetzt werden, wenn Sie

  • vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben
  • eine Veränderung in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich ist, nicht rechtzeitig mitgeteilt haben
  • gewusst haben oder zumindest wissen mussten, dass dem Kind die Unterhaltsleistung nicht oder nicht in der gezahlten Höhe zustand


Der Unterhaltsvorschuss muss zurückgezahlt werden, wenn das Kind nach Antragstellung

  • von dem anderen Elternteil in einem Monat Unterhalt erhalten hat, für den auch Unterhaltsvorschuss gewährt wurde, und dieser Unterhalt auf den Unterhaltsvorschuss nicht angerechnet wurde
  • Waisenbezüge oder Einnahmen aus einer nichtselbstständigen erhalten hat, die bei der Berechnung der Höhe des Unterhaltsvorschusses hätten angerechnet werden müssen

Anrechnung

Der Unterhaltsvorschuss wird angerechnet, wenn das Kind Sozialgeld erhält. Für das Kind wird also nur der Betrag an Sozialgeld ausgezahlt, wenn das Sozialgeld höher ist als der Unterhaltsvorschuss.
Bei der Berechnung zum Beispiel des Wohngeldes oder des Kinderzuschlages wird der Unterhaltsvorschuss als Einkommen berücksichtigt, sodass diese Leistungen geringer ausfallen.

Wo kann man den Antrag stellen?

Um den Unterhaltsvorschuss zu bekommen, müssen Sie bei dem zuständigen Sozialamt einen schriftlichen Antrag stellen. Das Antragsformular erhalten Sie im Fachbereich Soziales der Stadt Erkrath oder unter ”Dokumente„. Im Serviceportal steht auch ein Online-Antrag zur Verfügung. Der Antrag sollte möglichst zusammen mit allen geforderten Unterlagen persönlich oder postalisch bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Wenn das Kind Unterhaltsvorschuss erhält, gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den unterhaltsverpflichteten Elternteil kraft Gesetzes bis zur Höhe des Unterhaltsvorschusses auf das Land Nordrhein-Westfalen über.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Pass
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: Aufenthaltstitel
  • vorhandene Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich) in der vollstreckbaren Ausfertigung
  • Vaterschaftsanerkenntnis bzw. Vaterschaftsfeststellungsbeschluss
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen oder den Bezug von Waisenrente
  • Aufforderung an den Unterhaltspflichtigen zur Unterhaltszahlung
  • gegebenenfalls Scheidungsbeschluss oder Niederschrift aus der Verhandlung
  • bei über 12 Jährigen: aktueller Bescheid des Jobcenters
  • bei über 16 Jährigen: Schul-, Ausbildungs- oder Studienbescheinigung
  • bei über 16 Jährigen: Einkommensnachweise (Ausbildungsvergütung, Minijob, freiwilliges soziales Jahr)

Mitwirkungspflicht

Sie sind verpflichtet, sämtliche Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes und der Eltern sowie alle Tatbestände, die für die Gewährung des Unterhaltsvorschusses erheblich sein können, der zuständigen Stelle mitzuteilen.

Änderungen sind zum Beispiel wenn Sie:

  • Unterhalt für das Kind bekommen
  • heiraten bzw. eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eintragen lassen wollen
  • einen Umzug planen
  • (wieder) mit dem Vater/der Mutter Ihres Kindes zusammenziehen wollen
  • die Vaterschaft Ihres Kindes anerkannt, gerichtlich festgestellt oder angefochten wird

Wenn Sie Veränderungen nicht umgehend mitteilen, handeln Sie ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet.