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Kindertagespflege

Die Kindertagespflege ist neben der Betreuung in Kindertageseinrichtungen das zweite Standbein in der Förderung von Kindern und richtet sich vorwiegend an Kinder zwischen dem ersten und dritten Lebensjahr. Seit dem 01.08.2013 besteht der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung für alle Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben.

Kindertagespflege zeichnet sich durch eine familiennahe und individuelle Betreuung aus. Sie findet im Haushalt oder in anderen angemieteten Räumen der Kindertagespflegepersonen statt. Es handelt sich um eine qualitative und professionelle Form der Kinderbetreuung, in welcher nach den individuellen Bedürfnissen der Kinder Bildung, Erziehung und Betreuung gewährleistet ist.

Anders als in einer Tageseinrichtung können Personenberechtigte die Person aussuchen, die ihr Kind betreut und direkt mit ihr Absprachen über die Betreuung treffen. Durch regelmäßige Beratung, Begleitung und Qualifizierung in der Kindertagespflege garantieren wir Ihnen Professionalität sowie kontinuierliche Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des Angebotes.

Auf der Webseite der Interessengemeinschaft der Erkrather Kindertagespflegepersonen finden Interessierte bald weitere Informationen über einzelne Kindertagespflegeplätze in Privathaushalten oder Großtagespflegeplätzen in Erkrath. Die Kontaktaufnahme mit der städtischen Abteilung Kindertagespflege ist per Mail an kindertagespflege@erkrath.de möglich.

Ablauf der Vermittlung

Immer mehr Personenberechtigte suchen nach einer qualifizierten und flexiblen Betreuung für ihre Kinder, um Familie und Beruf miteinander vereinbaren zu können. Hier setzt die Kindertagespflege an. Die pädagogische Fachberatung der Stadt Erkrath für Kindertagespflege bietet Ihnen Beratung in allen Fragen zur Kinderbetreuung in Kindertagespflege.

Sie melden Ihren Bedarf möglichst spätestens sechs Monate vor Betreuungsbeginn dort an. In einem persönlichen Gespräch erfolgt dann eine umfassende Beratung und Sie erhalten Hilfe bei der Vermittlung eines Betreuungsplatzes. Die pädagogische Fachberatung begleitet Sie und Ihr Kind mit all Ihren Fragen bis zum Übergang in eine Kindertagesstätte. Auch wenn Sie bereits eine Kindertagespflegeperson selbstständig gefunden haben, ist eine Anmeldung und ein Beratungsgespräch erforderlich.

Den für eine Anmeldung erforderlichen Antrag auf Förderung von Kindern in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII finden Sie unter „Dokumente“. Der Antrag muss von den Personensorgeberechtigten ausgefüllt, unterschrieben und mit der Unterschrift der Kindertagespflegeperson versehen beim Jugendamt der Stadt Erkrath eingereicht werden.

Voraussetzungen für Kindertagespflegepersonen

Kindertagespflegepersonen bieten ein professionelles Betreuungs- und Bildungsangebot für Kinder unter drei Jahren. Für diese verantwortungsvolle Aufgabe ist daher die persönliche, fachliche und gesundheitliche Eignung eine Voraussetzung. Interessierte Personen können sich durch den Fachbereich Jugend informieren, beraten und gegebenenfalls vermitteln lassen.

Der Fachbereich Jugend stellt die Eignung einer Kindertagespflegeperson fest. Seit dem 01.08.2022 muss unter anderem eine Qualifizierungsmaßnahme in einem Umgfang von 300 Unterrichtsstunden erfolgreich absolviert worden sein sowie ein Erste-Hilfe-Kurs am Kind nachgewiesen werden. Außerdem wird die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses verlangt.

Die Räumlichkeiten müssen kindgerecht sein. Kindertagespflegepersonen werden im Hinblick auf Qualitätsstandards stetig von der Fachberatung pädagogisch begleitet und unterstützt.

Elternbeiträge

Nachdem ein Betreuungsvertrag mit einer Kindertagespflegeperson abgeschlossen wurde, wird die Höhe des Elternbeitrages vom Jugendamt festgesetzt. Die Höhe des Elternbeitrags ist abhängig von der Höhe Ihres Bruttoeinkommens und der Anzahl der vereinbarten Betreuungsstunden. Kosten für die Ernährung des Kindes (Essensgeld) müssen von den Eltern direkt an die Kindertagespflegeperson entrichtet werden und sind nicht Bestandteil der Elternbeiträge.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Elternbeitragssatzung sowie der Beitragstabelle unter „Dokumente“.

Für alle Kinder, die bis zum 30.09. eines Jahres vier Jahre alt werden, werden ab dem 01.08. des gleichen Jahres keine Elternbeiträge mehr erhoben (§ 50 Absatz 1 KiBiz).

Die Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder gilt auch dann, wenn eines der Kinder bereits nach § 50 Absatz 1 KiBiz (siehe oben) befreit ist. Dann sind auch alle anderen Geschwisterkinder solange beitragsfrei.

Bei mehreren Kindern einer Familie in Kindertagesbetreuung (KiTa und/oder Kindertagespflege) wird nur ein Beitrag für das „teuerste“ Kind erhoben. Die anderen Geschwisterkinder sind dann beitragsfrei.

Weitere Informationen finden Sie unter „Häufige Fragen“.

Voraussetzungen

  • Betreuungsvertrag
  • Vorlage der erforderlichen, vollständigen Einkommensunterlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Verbindliche Erklärung zum Einkommen
  • Nichtselbständige Arbeitnehmer und geringfügig Beschäftigte: Dezember-Abrechnung des Vorjahres und eine aktuelle Abrechnung; oder Steuerbescheid
  • Selbständige: Gewinnermittlung/BWA aus dem Vorjahr; gegebenenfalls den aktuellsten Steuerbescheid
  • Sozialleistungsempfänger: Bewilligungsbescheid aus dem Vorjahr und den aktuellsten Bescheid
  • Rentenleistungen, Kranken-/Verletztengeld: Bewilligungsbescheid aus dem Vorjahr und den aktuellsten Bescheid
  • Miet-/Pachteinnahmen: Mietvertrag + Zahlungsbelege; gegebenenfalls den aktuellsten Steuerbescheid
  • bei Pflegekindern wird zudem ein Nachweis über das Pflegeverhältnis benötigt

Kosten

Eine Verwaltungsgebühr wird nicht erhoben.

Der Elternbeitrag ist abhängig vom Betreuungsumfang, dem Alter des Kindes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Die Einkommenseinstufungen sind der Elternbeitragssatzung zu entnehmen.

Verfahrensablauf

Nach Aufnahme Ihres Kindes in einer Kindertagespflege (KTP) wird die verbindliche Einkommenserklärung durch das Jugendamt von den Eltern angefordert. Diese Erklärung ist mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der gesetzten Frist beim Jugendamt einzureichen. Die verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen zur Festsetzung des Elternbeitrags können Sie schriftlich, persönlich oder online über das Serviceportal einreichen.

Nach Einreichung der geforderten Unterlagen wird eine Einkommensberechnung durchgeführt. Aufgrund dieser Berechnung werden die Eltern, oder die Ihnen rechtlich gleichgestellten Personen, einer Jahreseinkommensstufe zugeordnet. Nach dieser Einstufung richtet sich der zu zahlende Beitrag. Die Einkommenszuordnung sowie die Beitragsfestsetzung werden Ihnen durch einen Bescheid bekannt gegeben. 

Sollten auch nach mehrfacher Aufforderung nicht alle Unterlagen vollständig vorliegen, wird der Höchstbeitrag zwangsfestgesetzt.

Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unverzüglich und unaufgefordert dem Jugendamt mitzuteilen. Das Elterneinkommen wird zusätzlich jährlich von Amts wegen überprüft.

Sollten Sie Unterlagen nachreichen müssen, so verwenden Sie bitte das entsprechende Formular bzw. den Online-Antrag.

Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer liegt bei ein bis drei Monaten.

Frist

Die Abgabefrist beträgt 14 Tage ab Briefdatum.

Rechtsgrundlagen

  • § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
  • §§ 49, 50, 51 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
  • Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und von Kindertagespflege in der Stadt Erkrath

Zusätzliche Informationen

Die Stadt Erkrath bietet Ihnen die Möglichkeit, fällige Beträge kostenfrei und bequem per SEPA-Lastschrift von Ihrem Konto einzuziehen. Dazu müssen Sie lediglich der Stadt Erkrath einmalig ein SEPA-Mandat erteilen. Somit ersparen Sie sich die Überweisung und bei regelmäßigen Zahlungen die Einrichtung eines Dauerauftrages.

Haben Sie bereits ein SEPA-Mandat erteilt, denken Sie bitte bei einem Wechsel Ihres Kontos auch daran, uns diese Änderung mitzuteilen. Dazu können Sie selbstverständlich auch die Ihnen von Ihrer Bank zur Verfügung gestellten Vordrucke nutzen.

Weitere Informationen finden Sie unter der Dienstleistung „Zahlungsverkehr“.

Zahlungshinweise

Die Stadt Erkrath bietet Ihnen die Möglichkeit, fällige Beträge kostenfrei und bequem per SEPA-Lastschrift von Ihrem Konto einzuziehen. Dazu müssen Sie lediglich der Stadt Erkrath einmalig ein SEPA-Mandat erteilen. Somit ersparen Sie sich die Überweisung und bei regelmäßigen Zahlungen die Einrichtung eines Dauerauftrages.

Haben Sie bereits ein SEPA-Mandat erteilt, denken Sie bitte bei einem Wechsel Ihres Kontos auch daran, uns diese Änderung mitzuteilen. Dazu können Sie selbstverständlich auch die Ihnen von Ihrer Bank zur Verfügung gestellten Vordrucke nutzen.

Weitere Informationen finden Sie unter der Dienstleistung „Zahlungsverkehr“.