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Elternbeiträge für Kindertagespflegeplätze

Für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege wird von den Eltern, oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt, ein Kostenbeitrag nach Maßgabe der örtlichen Elternbeitragssatzung erhoben (Elternbeitrag). Dieser ist abhängig vom Betreuungsumfang, dem Alter des Kindes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Elternbeiträge müssen grundsätzlich auch dann gezahlt werden, wenn das Kind nicht betreut wird (Urlaub, Krankheit, etc...).

Allgemeine Informationen

Nachdem ein Betreuungsvertrag mit einer Kindertagespflegeperson abgeschlossen wurde, wird die Höhe des Elternbeitrages vom Jugendamt festgesetzt. Die Höhe des Elternbeitrags ist abhängig von der Höhe Ihres Bruttoeinkommens und der Anzahl der vereinbarten Betreuungsstunden. Kosten für die Ernährung des Kindes (Essensgeld) müssen von den Eltern direkt an die Kindertagespflegeperson entrichtet werden und sind nicht Bestandteil der Elternbeiträge.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Elternbeitragssatzung sowie der Beitragstabelle unter „Dokumente“.

Für alle Kinder, die bis zum 30.09. eines Jahres vier Jahre alt werden, werden ab dem 01.08. des gleichen Jahres keine Elternbeiträge mehr erhoben (§ 50 Absatz 1 KiBiz).

Die Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder gilt auch dann, wenn eines der Kinder bereits nach § 50 Absatz 1 KiBiz (siehe oben) befreit ist. Dann sind auch alle anderen Geschwisterkinder solange beitragsfrei.

Bei mehreren Kindern einer Familie in Kindertagesbetreuung (KiTa und/oder Kindertagespflege) wird nur ein Beitrag für das „teuerste“ Kind erhoben. Die anderen Geschwisterkinder sind dann beitragsfrei.

Weitere Informationen finden Sie unter „Häufige Fragen“.

Voraussetzungen

  • Betreuungsvertrag
  • Vorlage der erforderlichen, vollständigen Einkommensunterlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Verbindliche Erklärung zum Einkommen
  • Nichtselbständige Arbeitnehmer und geringfügig Beschäftigte: Dezember-Abrechnung des Vorjahres und eine aktuelle Abrechnung; oder Steuerbescheid
  • Selbständige: Gewinnermittlung/BWA aus dem Vorjahr; gegebenenfalls den aktuellsten Steuerbescheid
  • Sozialleistungsempfänger: Bewilligungsbescheid aus dem Vorjahr und den aktuellsten Bescheid
  • Rentenleistungen, Kranken-/Verletztengeld: Bewilligungsbescheid aus dem Vorjahr und den aktuellsten Bescheid
  • Miet-/Pachteinnahmen: Mietvertrag + Zahlungsbelege; gegebenenfalls den aktuellsten Steuerbescheid
  • bei Pflegekindern wird zudem ein Nachweis über das Pflegeverhältnis benötigt

Kosten

Eine Verwaltungsgebühr wird nicht erhoben.

Der Elternbeitrag ist abhängig vom Betreuungsumfang, dem Alter des Kindes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern. Die Einkommenseinstufungen sind der Elternbeitragssatzung zu entnehmen.

Verfahrensablauf

Nach Aufnahme Ihres Kindes in einer Kindertagespflege (KTP) wird die verbindliche Einkommenserklärung durch das Jugendamt von den Eltern angefordert. Diese Erklärung ist mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der gesetzten Frist beim Jugendamt einzureichen. Die verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen zur Festsetzung des Elternbeitrags können Sie schriftlich, persönlich oder online über das Serviceportal einreichen.

Nach Einreichung der geforderten Unterlagen wird eine Einkommensberechnung durchgeführt. Aufgrund dieser Berechnung werden die Eltern, oder die Ihnen rechtlich gleichgestellten Personen, einer Jahreseinkommensstufe zugeordnet. Nach dieser Einstufung richtet sich der zu zahlende Beitrag. Die Einkommenszuordnung sowie die Beitragsfestsetzung werden Ihnen durch einen Bescheid bekannt gegeben. 

Sollten auch nach mehrfacher Aufforderung nicht alle Unterlagen vollständig vorliegen, wird der Höchstbeitrag zwangsfestgesetzt.

Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unverzüglich und unaufgefordert dem Jugendamt mitzuteilen. Das Elterneinkommen wird zusätzlich jährlich von Amts wegen überprüft.

Sollten Sie Unterlagen nachreichen müssen, so verwenden Sie bitte das entsprechende Formular bzw. den Online-Antrag.

Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer liegt bei ein bis drei Monaten.

Frist

Die Abgabefrist beträgt 14 Tage ab Briefdatum.

Rechtsgrundlagen

  • § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
  • §§ 49, 50, 51 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
  • Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und von Kindertagespflege in der Stadt Erkrath

Zusätzliche Informationen

Die Stadt Erkrath bietet Ihnen die Möglichkeit, fällige Beträge kostenfrei und bequem per SEPA-Lastschrift von Ihrem Konto einzuziehen. Dazu müssen Sie lediglich der Stadt Erkrath einmalig ein SEPA-Mandat erteilen. Somit ersparen Sie sich die Überweisung und bei regelmäßigen Zahlungen die Einrichtung eines Dauerauftrages.

Haben Sie bereits ein SEPA-Mandat erteilt, denken Sie bitte bei einem Wechsel Ihres Kontos auch daran, uns diese Änderung mitzuteilen. Dazu können Sie selbstverständlich auch die Ihnen von Ihrer Bank zur Verfügung gestellten Vordrucke nutzen.

Weitere Informationen finden Sie unter der Dienstleistung „Zahlungsverkehr“.

Online-Services

Diese Dienstleistung können Sie online beantragen:

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Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.