Antrag auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung
Allgemeine Informationen
Wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt, darf eine Sozialwohnung beziehen. Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnfläche oder Wohnräume, die bezogen werden darf.
Wer aufgrund seines Einkommens Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein hat, der für die Anmietung einer öffentlich geförderten Wohnung benötigt wird, erhält den Antrag bei der Abteilung für Sozial- und Wohnungswesen. Zusätzlich sind dort eine Liste über freie öffentlich geförderte Wohnungen und die Vermieterlisten verfügbar.
Bei Bedarf erhalten Sie auch Auskunft darüber, ob öffentlich geförderter Wohnraum zur Vermietung freigegeben ist. Sollte dies einmal nicht der Fall sein und Sie sind an der Anmietung einer öffentlich geförderten Wohnung interessiert, können Sie sich dort vormerken lassen.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben all diejenigen Personen, die einen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Hinzu kommt, dass eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten werden darf. Diese wird von den einzelnen Bundesländern selbst festgelegt. Entsprechend wird das gesamte Einkommen aller in einem Haushalt lebenden Personen in die Berechnung mit einbezogen. Bestimmte Personengruppen erfüllen in vielen Fällen die Bedingungen für eine Antragstellung.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Alleinerziehende
- Studenten
- Auszubildende
- Behinderte
- Rentner
- Senioren
- Ausländer (bei einer Aufenthaltsgenehmigung von mindestens einem Jahr und mit festem Wohnsitz in Deutschland)
- bei SGB II oder SGB XII Bezug
Jedoch gilt hier die Prüfung für die Notwendigkeit.
Gültigkeitsdauer und Einzugsgebiet
Der Wohnberechtigungsschein gilt ab dem Tag der Ausstellung für jeweils ein Jahr. Er ist in Nordrhein-Westfalen gültig, allerdings ist bei Umzug in ein anderes Bundesland die örtliche Anlaufstelle vor Ort aufzusuchen.
Wohnungsgrößen
Auf Grundlage der im Haushalt lebenden Personen wird die Größe der zu mietenden Wohnung festgelegt.
Dieser ist in Erkrath wie folgt definiert:
- 1 Person: bis 50 Quadratmeter oder ein Raum
- 2 Personen: bis 65 Quadratmeter oder zwei Räume
- 3 Personen: bis 80 Quadratmeter oder drei Räume
- 4 Personen: bis 95 Quadratmeter oder vier Räume
- jede weitere Person: zuzüglich 15 Quadratmeter
Wo kann man den Antrag stellen
Der Wohnberechtigungsschein kann bei der Abteilung für Sozial- und Wohnungswesen beantragt werden. Eine Antragstellung kann wahlweise persönlich, beziehungsweise per Vormund vor Ort, per E-Mail oder per Post erfolgen. Das erforderliche Antragsformular finden Sie unter „Dokumente“.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Wohnberechtigungsschein wird auf die Gesamtzahl der im Haushalt lebenden Personen ausgestellt. Ebenso wird die genaue Wohnungsgröße, auf die Anspruch besteht, auf dem Schein vermerkt. Aus diesem Grund werden bei der Antragstellung folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag Wohnberechtigungsschein
- Einkommenserklärung, für jede im Haushalt lebende Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung einzureichen
- Aktuelle Meldebescheinigung oder gültiger Personalausweis. Wenn Sie nicht in Erkrath gemeldet sind, müssen Sie eine aktuelle Meldebescheinigung oder einen gültigen Personalausweis vorlegen. Die Meldebescheinigung muss alle Haushaltsmitgliederumfassen
- gültige Aufenthaltserlaubnis für ausländische Staatsangehörige
Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, zum Beispiel Schwerbehindertenausweis, Nachweis über die Pflegebedürftigkeit, Schulbescheinigungen, Rentenbezüge, Unterhaltsleitungen oder die Bescheinigung über die Auszahlung von Sozialleistungen.
Auskunft über öffentlich geförderten Wohnraum
Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.