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Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege

Wenn Sie als Kindertagespflegeperson Kinder betreuen möchten, benötigen Sie die Erlaubnis des Jugendamtes. Welche Voraussetzungen dafür erforderlich sind, erfahren Sie hier.

Allgemeine Informationen

Als Kindertagespflegeperson können Sie bis zu fünf Kinder im eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen betreuen. In Nordrhein-Westfalen ist es auch möglich, dass sich zwei bis drei Kindertagespflegepersonen in einem Verbund als Großtagespflege zusammenschließen und insgesamt bis zu neun Kinder betreuen.

Sie benötigen eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII), wenn Sie ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten, während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen möchten.

Voraussetzungen

  • Sie sind persönlich, fachlich und gesundheitlich als Kindertagespflegeperson geeignet.
  • Sie zeichnen sich aus durch Ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen.
  • Sie haben an einer Bildungsmaßnahme nach dem Qualifizierungshandbuch für Kindertagespflege (QHB) teilgenommen und diese erfolgreich abgeschlossen.
  • Ihre Fortbildung hatte ein landeseinheitliches Bildungskonzept für Kindertagespflegeperson. Wenn Sie bestimmte Aus- und Vorbildungen nachweisen können, ist eine verkürzte Bildungsmaßnahme möglich.
  • Sie verfügen über kindgerechte Räume zur Betreuung von Kindern. Es gilt beispielsweise in der Kindertagespflegestelle ein Rauchverbot. Das Wohl und die Rechte des Tageskindes müssen gewährleistet sein (ebenso der Kinder, die eventuell schon in der Familie leben).
  • Es liegen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vor.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  • ein Ausweisdokument,
  • eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (aktuell),
  • ein Impfausweis, bzw. ein Nachweis über die Immunität gegen Masern,
  • ein Bundeszentralregisterauszug (Belegart OE) bzw. ein erweitertes Führungszeugnis
    gemäß § 30a BZAG (nicht älter als drei Monate),
  • ein aktueller Kurzlebenslauf,
  • ein Nachweis über Bildungsmaßnahmen (Zertifikate QHB 160 + 140 UE)
  • ein Nachweis "Erste Hilfe bei Säuglingen und Kleinkindern" (aktuell),
  • ein Motivationsschreiben,
  • gegebenenfalls ein Nachweis über die absolvierte Hygieneschulung,
  • gegebenenfalls ein Sprachzertifikat für die deutsche Sprache auf dem Niveau B1,
  • gegebenenfalls ein Ausbildungsnachweis zur Erzieherin oder Erzieher, alternativ eine vergleichbare Qualifikation,
  • gegebenenfalls der Mietvertrag sowie ein Grundriss,
  • die schriftliche Zustimmung des Vermieters oder der Hausverwaltung
  • die pädagogische Konzeption, Inhalte sollten sein: 
            • Rahmenbedingungen
            • Vorstellung der Kindertagespflegeperson
            • Familienstrukturen
            • Betreuungsräume (Lage, Räume, Ausstattung)
            • Pädagogische Arbeit (Mein Bild vom Kind, Erziehungsstil, Ziele der pädagogischen Arbeit, Bildung und Förderung, Dokumentation und Begleitung der Entwicklung, Gesundheitserziehung)
            • Ziele und Formen der Zusammenarbeit mit den Eltern (Eingewöhnung, Reinlichkeitserziehung, Urlaub, Vertretungsregelungen)
            • Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Institutionen
            • Ernährung, Essensgeld
            • exemplarischer Tagesablauf
            • Kinderrechte
            • Beschwerdemanagement
            • Partizipation
            • Sprachförderung
            • Literaturverzeichnis.

Kosten

Es entstehen für Sie keine Kosten für diesen Antrag. 

Verfahrensablauf

Bevor Sie den Antrag auf Erlaubnis zur Kindertagespflege stellen, sollten Sie sich im Jugendamt beraten lassen. Sie erfahren dort, welche Voraussetzungen Sie ganz konkret erfüllen und welche Nachweise Sie erbringen müssen.

Sie stellen Ihren Antrag online über das Wirtschaft-Service-Portal.NRW oder schriftlich beim zuständigen Jugendamt. Ihre persönliche Eignung wird vor Ort von der städtischen Fachberatung Kindertagespflegpflege geprüft. Die vorhandenen Räumlichkeiten werden in einem Hausbesuch geprüft. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie eine Erlaubnis zur Kindertagespflege. Das Jugendamt nimmt Sie in das Verzeichnis der Kindertagespflegeperson auf.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit beträgt durchschnittlich etwa zwei Monate. Abweichungen aufgrund der individuellen Einzelfälle sind möglich. 

Frist

Die Erlaubnis muss rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit beantragt werden und ist auf fünf Jahre befristet.

Rechtsgrundlagen

  • Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
  • Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
  • Satzung der Stadt Erkrath über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege und die dazugehörigen Richtlinien

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Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.