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Herausgabe abgeschleppter Fahrzeuge

Ordnungswidrig abgestellte, angemeldete und nicht angemeldete Fahrzeuge, die eine Gefahr für den fließenden Verkehr darstellen, werden nach der Entfernung aus dem öffentlichen Verkehrsraum auf ein Sicherstellungsgelände verbracht, wo sie von der Fahrzeughalterin bzw. dem Fahrzeughalter oder einer Fahrzeugführerin bzw. einem Fahrzeugführer abgeholt werden können. Über die Herausgabe der Fahrzeuge entscheidet die Ordnungsbehörde.

Allgemeine Informationen

Steht Ihr Fahrzeug nicht mehr dort, wo Sie es geparkt hatten, gibt es zwei Möglichkeiten: Es wurde gestohlen oder abgeschleppt. Da Sie nicht wissen, welcher dieser beiden Fälle vorliegt, sollten Sie sich zunächst bei der in Ihrer Kommune zuständigen Stelle erkundigen. Dies ist die Polizei oder die zuständige Ordnungsbehörde. Dort erhalten Sie dann die Auskunft, ob Ihr Fahrzeug tatsächlich abgeschleppt wurde.

Ist dies der Fall, erfahren Sie auch gleich, durch welchen Abschleppdienst Ihr Auto abgeschleppt wurde und wo es sich jetzt befindet.

Nach Zahlung der Abschleppkosten und eventueller weiterer Gebühren kann das Fahrzeug in der Regel wieder herausgeben werden. Informationen dazu erteilt die zuständige Ordnungsbehörde beziehungsweise die Polizei.

Voraussetzungen

Ihr Fahrzeug wurde auf Veranlassung der Ordnungsbehörde abgeschleppt. 

Erforderliche Unterlagen

Zur Abholung des Fahrzeugs benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen:

  • den Fahrzeugschein oder den Fahrzeugbrief, bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II
  • Ihren Personalausweis oder Ihren Reisepass mit Lichtbild
  • Schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters (bei Fremdabholung)
  • Gegebenenfalls Bargeld

Kosten

Die Kosten für einen Abschleppvorgang bestehen aus den angefallenen Abschleppkosten sowie den entstandenen Verwaltungsgebühren. Die Höhe der Kosten berechnen sich

  • nach der Fahrzeugart (Motorrad, PKW, LKW, Bus), dem Zeitpunkt des Abschleppens und der Dauer, in der das Fahrzeug beim  beauftragten Abschleppunternehmen steht (Abschleppkosten).
  • und nach dem Aufwand für den Einsatz des Personals und der Sachmittel des Ordnungs- und Verkehrsdienstes (Verwaltungsgebühren)

Das falsche Parken stellt darüber hinaus in der Regel auch eine Ordnungswidrigkeit dar. Je nach Art wird Ihnen das in einer Verwarnung oder Anzeige mitgeteilt und ein Verwarngeld oder eine Geldbuße festgesetzt. Die Höhe des Verwarn- oder Bußgeldes hängt vom begangenen Parkverstoß ab.

Es fallen auch dann Kosten an, wenn das Abschleppunternehmen beauftragt worden ist, Sie Ihr Fahrzeug aber vor Eintreffen des Abschleppwagens weggesetzt haben. Dann wird zwar der Abschleppauftrag nicht mehr ausgeführt, die Leerfahrt des Abschleppwagens muss dennoch bezahlt werden.

Verfahrensablauf

  • Feststellung des aktuellen Status des Fahrzeuges durch Rückfrage bei der Ordnungsbehörde der Stadt Erkrath, der Polizei Erkrath oder bei der Bleikart Abschleppdienst GmbH, Hochdahler Straße 151, 40699 Erkrath
  • Der Grund der Abschleppmaßnahme wird Ihnen auf Nachfrage von der Ordnungsbehörde mitgeteilt, außerdem auch im Rahmen einer eventuellen späteren Anhörung .
  • Bitte vereinbaren Sie einen Termin zur Auslösung des Fahrzeugs mit der Firma Bleikart.
  • Die Abschleppgebühren können durch den Halter / die Halterin des Fahrzeuges sofort bei der Firma Bleikart in bar oder per EC-Karte entrichtet werden. Hierfür ist der Personalausweis vorzulegen.
  • Das Fahrzeug kann dann im Anschluss wieder mitgenommen werden.
  • Wenn die Abschleppgebühren nicht beim Abschleppunternehmen entrichtet werden, erhalten Sie eine Anhörung mit einer 14-tägigen Frist durch die Ordnungsbehörde.
  • Nach Ablauf dieser Frist ergeht ein Kostenbescheid.
  • Die Abschleppgebühren sind dann zuzüglich Verwaltungsgebühren nebst Auslagen in Höhe von 35,00 bis 55,00 Euro
    (abhängig von der Dauer der Abschleppmaßnahme) zu überweisen.

Rechtsgrundlagen

Die Kosten des Abschleppunternehmens und die Verwaltungsgebühren sind gemäß § 24 Ordnungsbehördengesetz in Verbindung mit § 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sowie § 77 VwVG NRW und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (VwVG - VO VwVG NRW) zu erstatten.


Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.