Verwarnungs- und Bußgelder im Straßenverkehr - Anhörung
Wenn Sie über eine Mitteilung am Fahrzeug darüber informiert werden, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben sollen, erhalten Sie nach etwa 14 Tagen eine förmliche schriftliche Anhörung.Allgemeine Informationen
Wenn Sie per Anschreiben darüber informiert worden sind, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben sollen, wird Ihnen dort auch mitgeteilt, dass Sie die Anhörung nutzen können.
Damit wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, sich zu der Beschuldigung zu äußern und zum Beispiel die Angaben der Behörde zu widerlegen.
Voraussetzungen
Ihnen wird eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen.
Kosten
Das Verwarngeld in entsprechender Höhe, in der Regel zwischen 10,00 und 55,00 Euro.
Es gibt für die Verkehrsaufsicht bei der Höhe des Verwarnungsgeldes keinen Ermessensspielraum, da diese im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI) festgelegt ist.
Eine geringfügige Ordnungswidrigkeit wird im Fahreignungsregister in Flensburg nicht registriert.
Verfahrensablauf
Die zuständige Behörde sendet Ihnen die Mitteilung zu, dass Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben sollen. In diesem Schreiben werden Sie darüber informiert, dass Sie sich zu dem Vorwurf äußern können.
Sie können Ihre Angaben schriftlich auf dem Anhörungsbogen machen.
Wenn Sie die Angaben schriftlich machen möchten, füllen Sie die Felder auf dem Anhörungsbogen aus und senden ihn anschließend per Post an die zuständige Behörde. Nach Prüfung Ihrer Angaben informiert Sie die Behörde, ob der Vorwurf bestehen bleibt.
Bearbeitungsdauer
Frist
Eine Woche ab Zugang der schriftlichen Verwarnung bzw. Anhörung.
Rechtsgrundlage
§ 55 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.