Einwohnerantrag gemäß § 25 der Gemeindeordnung NRW
Allgemeine Informationen
Einwohnerinnen und Einwohner, die seit mindestens drei Monaten in der Stadt Erkrath wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet.
Anforderungen an einen Einwohnerantrag
- Die Einreichung muss schriftlich erfolgen.
- Er muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung erhalten.
- Es sind bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.
- Der Antrag muss von mindestens 5 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner (in Erkrath derzeit circa 2.300), höchstens jedoch von 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, unterzeichnet sein.
- Dabei müssen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Unterzeichnenden zweifelsfrei erkennbar sein. Ansonsten sind diese Eintragungen ungültig.
- Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten.
- In derselben Angelegenheit darf innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits ein Antrag gestellt worden sein.
Ablauf des Verfahrens
Die Stadt Erkrath prüft die Angaben aus den Unterschriftenlisten. Der Rat stellt anschließend fest, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Er hat unverzüglich - spätestens innerhalb von vier Monaten nach Eingang - darüber zu beraten und zu entscheiden. Den Vertreterinnen und Vertretern des Einwohnerantrags wird Gelegenheit gegeben, den Antrag in der Ratssitzung zu erläutern.
Informationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.