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Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms

Allgemeine Informationen

Die Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms gemäß § 21 der Straßenverkehrsordnung kann erteilt werden, wenn nach Abwägung aller Gesichtspunkte aus ärztlicher Sicht die Gefahren, die sich aus dem Tragen des Helms ergeben können, schwerer sind als die Gefahren, die bei einem Verkehrsunfall ohne Schutz eines Helms eintreten können. Das ärztliche Attest sollte hierzu eindeutige Angaben enthalten, für Laien verständlich formuliert sein und möglichst auf dem zur Verfügung gestellten Vordruck erfolgen.

Der formlose Antrag sollte folgende Informationen zum Antragsteller enthalten:

  • Zu welchen Anlässen wird das Motorrad überwiegend genutzt?
  • Welche Fahrleistung wird durchschnittlich im Jahr erbracht?
  • Welche Straßen werden überwiegend genutzt (Stadtverkehr, Land- oder Bundesstraßen, Autobahn)?
  • Ist eine andere Fahrerlaubnis (zum Beispiel Klasse B, früher Klasse 3) vorhanden?
  • Besteht die Möglichkeit, einen eigenen Pkw zu nutzen, beziehungsweise kann auf den Pkw einer anderen Person zurückgegriffen werden?

Eine Befreiung kommt in aller Regel nicht in Frage, wenn die antragstellende Person nicht auf die Benutzung eines Motorrades angewiesen ist beziehungsweise wenn ein Mobilitätsbedürfnis durch die Benutzung anderer Verkehrsmittel befriedigt werden kann.


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