Ausstellung von Parkausweisen für Betriebe
Wenn Sie einen Handwerksbetrieb oder ein Pflegedienstunternehmen führen, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.Allgemeine Informationen
Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung.
Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Während des Arbeitseinsatzes berechtigt der Ausweis zum Parken
- auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren oder Parkscheinautomaten, ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Höchstparkdauer,
- im eingeschränkten Haltverbot,
- im eingeschränkten Haltverbot für eine Zone und
- auf Bewohnerparkplätzen.
Die Genehmigung bezieht sich ausschließlich auf die Ausführung des Gewerkes und ist daher nicht zum Parken am Betriebssitz, an der Zweigniederlassung oder in deren Nähe gültig.
Der Ausweis kann
- für den Regierungsbezirk Düsseldorf
- für den Regierungsbezirk Düsseldorf und weitere Regierungsbezirke oder
- für ganz Nordrhein-Westfalen (NRW)
ausgestellt werden.
Zum Regierungsbezirk Düsseldorf gehören die Kreise Kleve, Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Viersen, Wesel, sowie die Städte Düsseldorf, Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Handwerksbetriebe der Anlagen A und B der Handwerksordnung (HwO), soweit Bau-, Reparatur- und Montagearbeiten, sowie Dienstleistungen außerhalb des eigenen Betriebs durchgeführt werden.
Das Fahrzeug muss ein Geschäftsfahrzeug mit Firmenaufdruck (Mindestgröße DIN A4) und für Materialtransporte oder als Werkstattwagen eingesetzt sein. In Ausnahmefällen, etwa wenn ein Privatfahrzeug für berufliche Zwecke eingesetzt wird, kann auch eine temporäre Beschriftung verwendet werden.
Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises, es besteht kein Anspruch auf Erteilung.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Nachweise müssen hochgeladen bzw. dem Antrag beigefügt werden:
- Nachweise zum Betrieb:
- Kopie der Handwerkskarte oder Gewerbeanmeldung (für Handwerks- und Gewerbebetriebe)
- Kopie der Zulassung (für ambulanter, soziale Dienste)
- Falls Sie nicht Inhaberin oder Inhaber des Betriebes sind, benötigen Sie eine Vollmacht
- Foto(s) des Fahrzeugs, auf denen die Firmenbeschriftung und das Kennzeichen zu erkennen sind
- Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Fahrzeuges, für das der Parkausweis beantragt wird.
- Bei bestehenden Parkausweisen (zum Beispiel Verlängerungen): Genehmigungsnummer
Kosten
Die Gebühren richten sich nach dem Gültigkeitsbereich:
Für den Regierungsbezirk Düsseldorf wird für das erste Fahrzeug eine Gebühr in Höhe von 180,00 Euro erhoben, für jedes weitere Fahrzeug beträgt die Gebühr 90,00 Euro.
Für jeden weiteren Regierungsbezirk erhöht sich die Gebühr des ersten Fahrzeugs um 45,00 Euro, die jedes weiteren Fahrzeugs um 72,00 Euro.
Die Gebühr für einen in ganz NRW gültigen Parkausweis beträgt 360,00 Euro je Fahrzeug.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Erteilung eines Parkausweises für Handwerker können Sie online über das Serviceportal stellen. Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung. Zusammen mit der Genehmigung erhalten Sie auch den Gebührenbescheid.
Bearbeitungsdauer
Frist
Rechtsgrundlagen
- § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Online-Services
Diese Dienstleistung können Sie online beantragen:
Online beantragenInformationen zum Datenschutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten Sie unter www.erkrath.de/datenschutz.