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Schülerfahrkosten

Ist der Schulweg sehr weit oder gefährlich und Ihr Kind soll deshalb mit dem Bus oder der Bahn zur Schule fahren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme von Schülerfahrkosten geltend machen.

Gemäß der Schülerfahrkostenverordnung Nordreihn-Westfalen (SchfkVO) sind Schülerfahrkosten die Kosten, die für die wirtschaftlichste Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 97 Schulgesetz Nordreihn-Westfalen (SchulG) und zurückentstehen.

Voraussetzungen

Notwendig werden Schülerfahrkosten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Primarstufe über zwei Kilometer Schulweglänge

Klassen fünf bis zehn über 3,5 Kilometer Schulweglänge

Oberstufe (Klassen elf und zwölf) über fünf Kilometer Schulweglänge

Gemessen wird der jeweilige Fußweg von der Haustür des Wohngebäudes des Kindes bis zum nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks der nächstgelegenen Schule einer Schulform.

Kosten

Die aktuellen Kosten für ein Deutschlandticket Schule können Sie der Internet-Seite der Rheinbahn entnehmen.