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Untersuchungen und Impfungen für Geflüchtete

Zentrale Untersuchungs- und Impfstelle für ukrainische Geflüchtete

Das Kreisgesundheitsamt hat in Mettmann in einem Nebengebäude des Kreishauses eine Erstuntersuchungsstelle eingerichtet, in der ukrainische Geflüchtete sich einem ersten Gesundheitscheck unterziehen können. Besteht ein Behandlungsbedarf, werden die Betroffenen entsprechend beraten und unmittelbar an eine passende Arztpraxis vermittelt. Beim Gesundheitscheck in der Untersuchungsstelle wird auch der Impfstatus überprüft. Auf Wunsch können sich die Geflüchteten gleich vor Ort gegen Corona impfen lassen. Weitere Impfungen – etwa gegen Masern (als Voraussetzung für den Kita-Besuch) – sollen in Kürze ebenfalls angeboten werden.

Die Untersuchungs- und Impfstelle im Kreishausanbau, Düsseldorfer Str. 26, 40822 Mettmann, ist montags bis freitags von 09:00 bis 16:00 Uhr geöffnet.

Coronaschutzimpfung

Geflüchtete Personen können sich sofort gegen das Corona-Virus impfen lassen. 

Für die Impfung stehen niedergelassene Ärzte und insbesondere das Impfzentrum des Kreises Mettmann, Erkrath-Hochdahl, Timocom-Platz1 (Timocom-Gebäude), zur Verfügung. Das Impfzentrum ist Montag bis Donnerstag von 10:00 bis 18:00 Uhr und Freitag von 12:00 bis 19:00 Uhr geöffnet. 

Im Impfzentrum stehen Informationen über das Impfangebot in ukrainischer Sprache zur Verfügung. Alle Informationen finden Sie auch auf dieser Seite.

Masernschutzgesetz

Allgemeines zum Masernschutzgesetz:

Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.

Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerpersonal, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber wie auch Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.