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Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes erklärt. Ende 2019 hat der Bund die Grundsteuerreform verabschiedet (Bundesmodell). Das Land Nordrhein-Westfalen hat dieses Modell übernommen, so dass ab dem 01.01.2025 eine geänderte, noch neu zu berechnende Grundsteuer zu zahlen ist.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat auf seiner Homepage ein Video über die Grundsteuerreform veröffentlicht, in dem auf die Bedeutung der Grundsteuer für die Städte und Gemeinden und auf die Gründe hingewiesen wird, weshalb die Reform notwendig war.

Wichtige Hinweise:

  • Sie haben bereits ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert) und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen, erhalten. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
  • Auf dem Grundsteuerportal (Geodatenportal) werden grundstücksscharf viele der für die Steuererklärung benötigten Informationen bereitgestellt, zum Beispiel Flurstücksnummer, Grundbuchnummer, Grundstücksflächen oder Bodenrichtwert.
  • Die Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Januar 2023 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.
  • Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen. Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.
  • Haben Sie keine Möglichkeit der digitalen Abgabe wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt, um die Vordrucke im Ausnahmefall per Brief zu erhalten oder im Finanzamt abzuholen.
  • Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.
  • Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.

Bei Fragen erreichen Sie das Finanzamt Düsseldorf-Mettmann unter der extra eingerichteten Grundsteuer-Hotline 0211 3804-1959 (Montag bis Freitag von 09:00 bis 18:00 Uhr). Weitere Informationen zur Grundsteuerreform erhalten Sie zudem unter www.finanzverwaltung.nrw.de/Grundsteuerreform