Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die gesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes erklärt. Ende 2019 hat der Bund die Grundsteuerreform verabschiedet (Bundesmodell). Das Land Nordrhein-Westfalen hat dieses Modell übernommen, so dass ab dem 01.01.2025 eine geänderte, noch neu zu berechnende Grundsteuer zu zahlen ist.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat auf seiner Homepage ein Video über die Grundsteuerreform veröffentlicht, in dem auf die Bedeutung der Grundsteuer für die Städte und Gemeinden und auf die Gründe hingewiesen wird, weshalb die Reform notwendig war.
Wichtige Hinweise:
- Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Grundsteuererklärung abgeben werden. Grundstücke sind beispielsweise: unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum, wie z. B. die klassische Eigentumswohnung), Nichtwohngrundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke)
- Sie haben bereits ein individuelles Informationsschreiben mit Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind und die Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen, erhalten. Diese Daten können Sie nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen.
- Auf dem Grundsteuerportal (Geodatenportal) werden grundstücksscharf viele der für die Steuererklärung benötigten Informationen bereitgestellt (z.B. Flurstücksnummer, Grundbuchnummer, Grundstücksflächen oder Bodenrichtwert).
- Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist am 31. Januar 2023 abgelaufen. Eine Abgabe ist jedoch weiterhin möglich. Die Finanzämter erinnern seit Ende Februar alle Eigentümerinnen und Eigentümer an die Abgabe. Sollten Sie die Erklärung bereits abgegeben, aber dennoch ein Erinnerungsschreiben erhalten haben, melden Sie sich bitte in jedem Fall bei Ihrem zuständigen Finanzamt. In vielen Fällen lässt sich der Sachverhalt am Telefon schnell klären. Es kann zum Beispiel bei der Eingabe ein Zahlendreher passiert sein oder es ist versehentlich das falsche Aktenzeichen angegeben worden.
- Wird die Grundsteuererklärung weiterhin nicht abgegeben, werden die Finanzämter die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Auch nach einer Schätzung vom Finanzamt, besteht weiterhin die Pflicht zur Abgabe der Erklärung.
- Die Abgabe der Feststellungserklärung ist auf folgenden Wegen möglich: online über ELSTER unter www.elster.de, andere Softwareanbieter, die diesen Service anbieten oder Papier-Vordrucke, die Sie beim Finanzamt erhalten (sofern eine Online-Abgabe nicht möglich ist).
- Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Grundlage ist der bisherige Grundsteuerwert.
- Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert, den Sie von Ihrem Finanzamt erhalten haben oder in der nächsten Zeit erhalten werden, maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.
Bei individuellen Fragen erreichen Sie die Grundsteuer-Hotline des Finanzamts Düsseldorf-Mettmann unter: 0211 3804-1959 (Montag bis Freitag von 09:00 bis 18:00 Uhr).
Weitere Informationen zur Grundsteuerreform erhalten Sie zudem unter www.grundsteuer.nrw.de.
Dort finden Sie alle wichtigen Informationen sowie Erklärvideos und Klick-Anleitungen für die Abgabe der Erklärung mit ELSTER. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie z.B. die Gemarkung, der Bodenrichtwert oder die Grundbuchblattnummer, ist über die Plattform zu erreichen. Zudem ist dort ein umfangreiches FAQ mit Antworten auf die häufigsten Fragen zu finden.