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Ausstellen einer Bescheinigung zum Nichtbestehen oder zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes

Vorkaufsrecht gemäß §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch

Beim Kauf von Grundstücken muss dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der jeweiligen Gemeinde vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches nicht besteht oder nicht ausgeübt wird. Diese Vorkaufsrechtsverzichtserklärung ist Voraussetzung, um als Eigentümerin oder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden.

Es reicht aus, wenn ein formloser Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zum Nichtbestehen oder zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes nach rechtswirksam abgeschlossenem Kaufvertrag mit Angabe der prüfungsrelevanten Daten (Gemarkung, Flur und Flurstück etc.) an die zuständige Kommune gestellt wird.

Die Ausstellung einer Bescheinigung ist gebührenpflichtig. Es wird eine pauschale Verwaltungsgebühr in Höhe von 45,00 Euro aufgrund der Verwaltungsgebührensatzung vom 17.07.2013 (Tarif Nummer 5) erhoben.