Ruhestörung
Nach § 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW (LImSchG NRW) dürfen Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Stereoanlagen, Fernseher oder sonstige Tonwiedergabegeräte) nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Zusätzlich sind nach § 9 des LImSchG NRW zwischen 22:00 und 06:00 Uhr alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.
Die Anforderungen des Immissionsschutzes gelten für jedermann (Privatpersonen wie auch Gewerbetreibende) und das ganze Jahr lang. Es besteht kein Gewohnheitsrecht, dass einmal im Jahr etwas lauter gefeiert werden darf. Selbstverständlich können Sie auf das Verständnis Ihrer Nachbarinnen und Nachbarn hoffen, wenn Sie diese rechtzeitig informieren. Verboten bleiben die oben genannten Störungen trotzdem. Im Einzelfall haben Sie die Möglichkeit, im Vorfeld einer Veranstaltung eine Ausnahmegenehmigung von den oben genannten Verboten zu beantragen.
Möglichkeiten bei Verstoß gegen die Regelungen
Zunächst sollte das persönliche Gespräch gesucht werden, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Das Einschalten von Dritten (Vermieter, Polizei oder ähnlichem) führt in der Regel nur zu einer Verschärfung des Konfliktes. Von dieser Möglichkeit sollten Sie erst dann Gebrauch machen, wenn Ihre privaten Bemühungen nicht zu einem gemeinsamen Nenner geführt haben.
Bei Mietwohnungen sollten Sie den Vermieter informieren und bitten, Abhilfe zu schaffen sowie für die Einhaltung einer etwaigen Hausordnung zu sorgen. Für das Haus- oder Grundstückseigentum gibt es keine Sonderregelungen. Das Verhältnis zwischen benachbarten Hauseigentümerinnen und -eigentümern ist insbesondere durch das Zivilrecht geregelt. Hier sind Sie gezwungen, das Unterlassen weiterer Störungen unmittelbar selbst bei dem Verursacher einzufordern.
Eine weitere Möglichkeit kann das Einschalten der zuständigen Schiedsperson sein. Die Schiedsleute sind besonders geschult, nachbarliche Streitigkeiten zu schlichten. Auf diese Weise kann allen Beteiligten ein Gerichtsverfahren erspart bleiben und der Konflikt dauerhaft und einvernehmlich beigelegt werden.
Fälle für die Ordnungsbehörde oder Polizei
Wenn Ihre eigenen Bemühungen in nachbarschaftlichen Streitigkeiten nicht zum gewünschten Erfolg führen, können Sie sich auch bei akuten Störungen an den Fachbereich Einwohner · Ordnung wenden. Innerhalb der Dienstzeiten der Stadtverwaltung können Sie sich an die unter „Ansprechperson“ genannten Mitarbeitenden der Stadtverwaltung wenden. Außerhalb der Dienstzeiten ist der städtische Ordnungsdienst über die Polizeiwache Hochdahl (Telefon 02104 94806450) zu erreichen. Hierzu liegt der Polizeiwache der jeweils gültige Dienstplan des Ordnungsdienstes vor. Außerhalb dieser Erreichbarkeiten, obliegt die Zuständigkeit der Verfolgung und Ahndung der Polizei.
Die Ordnungsdienstmitarbeitenden oder die Polizei entscheiden unter Berücksichtigung der verfügbaren Dienstkräfte, der Gesamtlage und auch parallel laufender Einsätze, ob ein Tätigwerden möglich bzw. geboten ist. Nicht jeder einzelnen Beschwerde kann nachgegangen werden, hier muss eine Aufgabenabwägung erfolgen.
Möglichkeit der Privatanzeige
Unter der Voraussetzung, dass Ihre eigenen Bemühungen nicht zum gewünschten Erfolg führen oder massive Belästigungen vorliegen, können Sie dies beim Fachbereich Einwohner · Ordnung der Stadt Erkrath anzeigen. Bei Entgegenahme der Anzeige ist durch die Ordnungsbehörde zu entscheiden, ob es sich objektiv um eine erhebliche Störung im Sinne des Gesetzes handelt, oder diese lediglich subjektiv empfunden wird. Daher ist es zwingend notwendig, konkrete Angaben zum Sachverhalt zu benennen. Dies führt dazu, dass verwertbare Anzeigen nur in Schriftform oder per E-Mail abgegeben werden können. Eine telefonisch oder persönlich vorgetragene Beschwerde ist als Grundlage für ein Bußgeldverfahren nicht ausreichend. Die Anzeige muss möglichst konkret sein, weiterhin müssen Sie in eine möglichen gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Verfügung stehen. Eine Anonymität der Anzeigenerstatterin bzw. des Anzeigenerstatters kann daher nicht zugesagt werden. Die Privatanzeige sollte folgende Angaben beinhalten:
- Personalien der anzeigenden Person,
- Name und Anschrift der lärmverursachenden Person,
- Datum und Uhrzeit bzw. konkrete Zeitspanne der Ruhestörung,
- Art der Ruhestörung (zum Beispiel laute Musik, lautes Feiern),
- Personalien weiterer Zeugen, möglichst mit vollständiger Adressangabe,
- weitere besondere Umstände (zum Beispiel einmalige oder wiederholte Ruhestörung).
Die Angaben zur Anzeige können auf dem Vordruck (siehe „Dokumente“) oder auch formlos gemacht werden.