Hunde bestimmter Rassen
Hierbei handelt es sich um Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, Kreuzungen dieser Rassen untereinander sowie mit anderen Hunderassen.
Die Haltung eines Hundes bestimmter Rassen bedarf der Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde. Die Haltung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis erteilt worden ist.
Die Gebühr für die Entscheidung über die Erlaubnis beträgt 100,00 Euro. Bei der Übernahme eines Hundes bestimmter Rasse aus dem Tierheim kann sich diese Gebühr reduzieren.
Benötigte Unterlagen für die Erlaubnis zur Haltung eines Hundes einer bestimmten Rasse
- Ausgefüllte Antragsunterlagen zur Erlaubnis.
- Vollendung des 18. Lebensjahres der künftigen Halterin oder des künftigen Halters.
- Sachkundenachweis durch Bescheinigung des amtlichen Tierarztes oder einer anerkannten sachverständigen Stelle nach Ablegung einer Sachkunde-Prüfung.
- Persönliche Zuverlässigkeit, dazu Vorlage eines Führungszeugnisses für Behörden nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes. Das Führungszeugnis ist im Bürgerbüro zu beantragen.
- Die ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes.
- Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund.
- Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip.
Weitere Hinweise
- Zu beachten: generelle Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde bestimmter Rassen außerhalb des befriedeten Besitztums. Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und den Außenanlagen von Mehrfamilienhäusern. Von der Leinen- und Maulkorbpflicht können auf Antrag Befreiungen erteilt werden.
- Beim Ausführen des Hundes ist die Haltungserlaubnis oder eine Kopie dieser mitzuführen.
- Wird der Hund bestimmter Rasse durch eine dritte Person ausgeführt, die nicht Halterin oder Halter ist, bedarf auch diese Person einer besonderen Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde, um den Hund zu führen.
- Das gleichzeitige Führen mehrerer Hunde bestimmter Rassen oder gefährlicher Hunde durch eine Person ist verboten.
- Darüber hinaus gelten auch für Hunde bestimmter Rassen die allgemeinen Pflichten zur Hundehaltung.