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Gefährliche Hunde

Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Kreuzungen dieser Rassen untereinander sowie mit anderen Hunderassen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe ausgebildete Hunde und Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.

Die Haltung eines gefährlichen Hundes bedarf der Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde. Die Haltung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis erteilt worden ist.

Die Übernahme eines solchen Hundes ist nur aus einem Tierheim oder einer gleichartigen Einrichtung möglich. Bei Übernahme von privat ist das erforderliche öffentliche Interesse nicht gegeben.

Benötigte Unterlagen für die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes

Bei der Beantragung sind folgende Voraussetzungen nachzuweisen und Unterlagen vorzulegen:

  • Ausgefüllte Antragsunterlagen zur Erlaubnis.
  • Vollendung des 18. Lebensjahres der künftigen Halterin oder des künftigen Halters.
  • Sachkundenachweis durch Bescheinigung des amtlichen Tierarztes nach Ablegung einer Sachkunde-Prüfung.
  • Persönliche Zuverlässigkeit, dazu Vorlage eines Führungszeugnisses für Behörden nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes. Das Führungszeugnis ist im Bürgerbüro zu beantragen.
  • Die ausbruchssichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes. Das Formular finden Sie in der Randspalte.
  • Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den gefährlichen Hund.
  • Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip.
  • Besonderes privates oder öffentliches Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes. Ein besonderes öffentliches Interesse liegt in der Regel vor, wenn der Hund aus einem Tierheim vermittelt wird. Privates Interesse wird nur in Ausnahmefällen anerkannt.

Weitere Hinweise

  • Zu beachten: Generelle Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums. Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und den Außenanlagen von Mehrfamilienhäusern. Von der Leinen- und Maulkorbpflicht können auf Antrag Befreiungen erteilt werden.
  • Beim Ausführen des Hundes ist die Haltungserlaubnis oder eine Kopie dieser mitzuführen.
  • Wird der gefährliche Hund durch eine dritte Person ausgeführt, die nicht Halterin oder Halter ist, bedarf auch diese Person einer besonderen Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde, um den Hund zu führen.
  • Das gleichzeitige Führen mehrerer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen durch eine Person ist verboten.
  • Darüber hinaus gelten auch für gefährliche Hunde die allgemeinen Pflichten zur Hundehaltung.