Bußgeldverfahren
Auch wenn niemand durch ein Fehlverhalten behindert wurde, der Parkraum knapp oder der Zeitraum des Fehlverhaltens sehr begrenzt war, kann dadurch keine Verkehrsordnungswidrigkeit (zum Beispiel ein Falschparken) gerechtfertigt werden.
Reichen die Gründe einer betroffenen Person nicht aus das Verwarnungsverfahren einzustellen, wird die Verwarnung nicht wirksam und es wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Dies gilt auch, wenn der Bußgeldkatalog ein Bußgeld von mehr als 55,00 € vorsieht.
Eine gesonderte Rückantwort der Ordnungsbehörde zu den Einlassungen der Betroffenen ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Zwar wird dies vom Fachbereich Einwohner · Ordnung zur Information der betroffenen Person und zur Verdeutlichung der entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung in Einzelfällen durchgeführt, eine Umwandlung eines Verwarnungs- in ein Bußgeldverfahren ohne weitere Reaktion der Ordnungsbehörde ist aber ausdrücklich möglich.
Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ein Einspruch eingelegt wird. Diese Frist beginnt am Tage der Zustellung und wird auch nicht unterbrochen, wenn der Bescheid nicht persönlich, sondern durch Niederlegung bei Ihrer zuständigen Postfiliale zugestellt wurde.
Ein Einspruch muss per Schriftform (Brief oder Fax) erfolgen, da dieser eine rechtsverbindliche Erklärung darstellt und eine eigenhändige Unterschrift nötig ist. Eine E-Mail erfüllt diese Schriftform zurzeit nicht.
Jedem Bußgeldbescheid liegt ein Bogen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einigen Hinweise bei. Diese könnten für die betroffene Person von besonderem Interesse sein. Sollte einem Einspruch der betroffenen Person durch die Ordnungsbehörde nicht abgeholfen werden, wird der gesamte Fall an die Staatsanwaltschaft Wuppertal weitergeleitet. Ein eventuell abschließendes Verfahren würde vor dem Amtsgericht Mettmann stattfinden.