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Verwarngeldverfahren

Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten (und hierzu gehören die meisten Parkverstöße) kann die Polizei oder der Fachbereich Einwohner · Ordnung eine sogenannte Verwarnung erteilen. Diese hat das Ziel, die Angelegenheit auf einfache Art und Weise abschließend zu erledigen, um ein förmliches und aufwendiges Bußgeldverfahren zu vermeiden. Dies ist aber nur möglich wenn eine Verwarnung wirksam wird.
 
Eine Verwarnung wird dann wirksam, wenn:
  • die betroffene Person mit ihr einverstanden ist und
  • das Verwarngeld entweder sofort oder innerhalb einer Woche bei der angegebenen Stelle eingezahlt wird.

Das Verfahren wird nach Einverständnis und Zahlungseingang beendet. Eine Eintragung der Verwarnung oder von Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg erfolgt nicht.

Jeder Verwarnung ist ein Anhörungsbogen beigefügt, der im Falle einer Rückäußerung zum Ausfüllen genutzt werden kann. Zudem sind auf diesem Bogen entsprechende rechtliche Hinweise zum weiteren Verfahren erläutert, die man sich durchlesen sollte. Somit hat jede verwarnte Person durch diese Anhörung die Möglichkeit, sich zum Tatvorwurf zu äußern, eine andere Fahrerin oder einen anderen Fahrer zu benennen und Gründe darzulegen, die eine Einstellung des Verfahrens ermöglichen könnten. Es gibt bei einem Verwarngeldbescheid allerdings noch nicht das Rechtsmittel des Einspruchs oder Widerspruchs. Dies ist erst später im Bußgeldverfahren möglich.