Verwarn - und Bußgeldverfahren
Neben dem Unmut des betroffenen Verkehrsteilnehmenden besteht in weiten Teilen der Bevölkerung auch Unklarheit über die Art und Weise nach denen Verwarnungs- und Bußgeldverfahren ablaufen. Dies führt sehr häufig zu einem zeitaufwendigen, unnötigen und oft auch erbosten Schriftwechsel, der bei Kenntnis der Verfahrensregeln und der Regelungen der Straßenverkehrsordnung weitgehend hätte vermieden werden können. Daher ist nachfolgend das Verwarnungs- und Bußgeldverfahren näher erläutert.
Verwarngeldverfahren
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die betroffene Person mit ihr einverstanden ist und
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das Verwarngeld entweder sofort oder innerhalb einer Woche bei der angegebenen Stelle eingezahlt wird.
Das Verfahren wird nach Einverständnis und Zahlungseingang beendet. Eine Eintragung der Verwarnung oder von Punkten in das Verkehrszentralregister in Flensburg erfolgt nicht.
Jeder Verwarnung ist ein Anhörungsbogen beigefügt, der im Falle einer Rückäußerung zum Ausfüllen genutzt werden kann. Zudem sind auf diesem Bogen entsprechende rechtliche Hinweise zum weiteren Verfahren erläutert, die man sich durchlesen sollte. Somit hat jede verwarnte Person durch diese Anhörung die Möglichkeit, sich zum Tatvorwurf zu äußern, eine andere Fahrerin oder einen anderen Fahrer zu benennen und Gründe darzulegen, die eine Einstellung des Verfahrens ermöglichen könnten. Es gibt bei einem Verwarngeldbescheid allerdings noch nicht das Rechtsmittel des Einspruchs oder Widerspruchs. Dies ist erst später im Bußgeldverfahren möglich.
Bußgeldverfahren
Auch wenn niemand durch ein Fehlverhalten behindert wurde, der Parkraum knapp oder der Zeitraum des Fehlverhaltens sehr begrenzt war, kann dadurch keine Verkehrsordnungswidrigkeit (zum Beispiel ein Falschparken) gerechtfertigt werden.
Reichen die Gründe einer betroffenen Person nicht aus das Verwarnungsverfahren einzustellen, wird die Verwarnung nicht wirksam und es wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Dies gilt auch, wenn der Bußgeldkatalog ein Bußgeld von mehr als 55,00 € vorsieht.
Eine gesonderte Rückantwort der Ordnungsbehörde zu den Einlassungen der Betroffenen ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Zwar wird dies vom Fachbereich Einwohner · Ordnung zur Information der betroffenen Person und zur Verdeutlichung der entsprechenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung in Einzelfällen durchgeführt, eine Umwandlung eines Verwarnungs- in ein Bußgeldverfahren ohne weitere Reaktion der Ordnungsbehörde ist aber ausdrücklich möglich.
Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ein Einspruch eingelegt wird. Diese Frist beginnt am Tage der Zustellung und wird auch nicht unterbrochen, wenn der Bescheid nicht persönlich, sondern durch Niederlegung bei Ihrer zuständigen Postfiliale zugestellt wurde.
Ein Einspruch muss per Schriftform (Brief oder Fax) erfolgen, da dieser eine rechtsverbindliche Erklärung darstellt und eine eigenhändige Unterschrift nötig ist. Eine E-Mail erfüllt diese Schriftform zurzeit nicht.
Jedem Bußgeldbescheid liegt ein Bogen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einigen Hinweise bei. Diese könnten für die betroffene Person von besonderem Interesse sein. Sollte einem Einspruch der betroffenen Person durch die Ordnungsbehörde nicht abgeholfen werden, wird der gesamte Fall an die Staatsanwaltschaft Wuppertal weitergeleitet. Ein eventuell abschließendes Verfahren würde vor dem Amtsgericht Mettmann stattfinden.