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Erlaubnisfreie Sondernutzungen
Keiner Erlaubnis bedürfen:
- Anlagen, die der öffentlichen Versorgung dienen und Einrichtungen der öffentlichen Hand (zum Beispiel Laternen, Schaltkästen, Polizei- und Feuerwehrrufsäulen, Wartehallen ohne Verkaufsbetrieb, Briefkästen),
- je eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 Meter in den Gehweg hineinragt, sowie Sonnenschutzdächer und Markisen über baulich durch ein Hochbord abgegrenzten Gehwegen ab 2,20 Meter Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,70 Meter vom Hochbord,
- je eine Werbeanlage sowie Verkaufseinrichtung und Warenauslagen, die tage- oder stundenweise an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 0,50 Meter in den Straßenraum hineinragen,
- das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische etc.) und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen oder gemeinnützigen Zwecken,
- jeweils ein Fahrradständer bis zu 1 Quadradmeter Größe mit oder ohne Werbeaufschrift, soweit die Werbefläche nicht mehr als 0,50 Quadratmeter misst und der Fahrradständer nicht störend oder behindernd aufgestellt ist und jederzeit entfernt werden kann.