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Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen

Der Elternteil, in dessen Haushalt das minderjährige Kind lebt, kommt der Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung nach. Der andere Elternteil ist dem minderjährigen Kind gegenüber zum Barunterhalt verpflichtet.

Der Beistand errechnet die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen anhand der Einkommensnachweise und sonstiger erforderlicher Angaben.

Sofern die Unterhaltshöhe strittig ist oder der zahlungsfähige Elternteil zur freiwilligen Anerkennung des Unterhalts in Form einer vollstreckbaren Urkunde nicht bereit ist, kann der Beistand den Anspruch des minderjährigen Kindes auf gerichtliche Weise vor dem Familiengericht klären lassen und diesen gegebenenfalls durch Zwangsmittel durchsetzen.

Beim Volljährigenunterhalt sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet.

Den Anspruch einer bzw. eines jungen Volljährigen darf der Beistand nicht gerichtlich geltend machen. Hierzu ist ein Rechtsanwalt erforderlich.