Sprungziele
Seiteninhalt

Vaterschaftsfeststellung

Jedes Kind hat das Recht auf Kenntnis seiner Abstammung. Sind die Eltern verheiratet, gilt grundsätzlich der Ehemann als Vater. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, ist die Vaterschaft rechtswirksam, wenn sie beim Jugendamt, Standesamt oder Notar in urkundlicher Form anerkannt oder durch gerichtlichen Beschluss festgestellt wird und beim Geburtsstandesamt des Kindes eingetragen ist.

Bei dem Verfahren vor dem Familiengericht wird das Kind von dem Beistand gerichtlich vertreten.