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War der bzw. die Verstorbene...

  • ledig, ist die Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister vorzulegen.
  • verheiratet, ist die Geburtsurkunde und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Registerausdruck des Eheregisters vorzulegen.
  • in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wird die Geburtsurkunde und die Lebenspartnerschaftsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister benötigt.
  • geschieden, ist die Geburtsurkunde und die Eheurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder ein aktuell beglaubigter Registerausdruck des Eheregisters mit Auflösungsvermerk vorzulegen.

Ausländische Scheidungsurteile bedürfen grundsätzlich immer eines gesonderten Anerkennungsverfahrens in Deutschland.

  • verwitwet, ist die Geburtsurkunde, Eheurkunde und die Sterbeurkunde des Ehegatten oder ein beglaubigter Registerausdruck des Eheregisters mit einer entsprechenden Folgebeurkundung über den Tod des Ehegatten vorzulegen.
  • mit einem Ehegatten verheiratet der für tot erklärt wurde, wird die Geburtsurkunde und die Eheurkunde (Heiratsurkunde) benötigt. Zusätzlich bedarf es in jedem Fall des rechtskräftigen Beschlusses über die Todeserklärung des früheren Ehegatten oder eine beglaubigte Abschrift des Heiratseintrages mit dem Vermerk über die Für-Todes-Erklärung.

Für jede fremdsprachige Urkunde ist eine Übersetzung durch einen gerichtlich ermächtigten Dolmetscher (www.dolmetscher-uebersetzer.nrw.de) vorzulegen.