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Wer darf wählen?

Wahlberechtigt ist, wer

  • nicht Deutsche / Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
  • eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
  • die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
  • die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBL. I S. 3458) erworben hat.

Darüber hinaus

  • muss die Person am Wahltag 16 Jahre alt sein,
  • sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
  • mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

Nicht wahlberechtigt sind Ausländerinnen und Ausländer, auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 oder 3 keine Anwendung findet oder die Asylbewerberinnen / Asylbewerber sind.