Einzelhandel, Einrichtungen und Angebote
Der Betrieb des Einzelhandels ist vorerst untersagt.
Geöffnet bleiben dürfen:
- Einzelhandel für Lebensmittel, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste
- Wochenmärkte im Bereich Lebensmittel bzw. Güter des täglichen Bedarfs
- Apotheken, Reform- und Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien
- Tankstellen, Banken, Sparkassen und Poststellen
- Kioske und Zeitungsverkaufsstellen
- Futtermittel- und Tierbedarfsmärkte
- Großhandel
- Einrichtungen zur Abgabe von Lebensmitteln (Tafel)
- Bau- und Gartenbaumärkte nur für Gewerbebetreibende
Folgende Betriebe dürfen ab dem 01.03.2021 wieder öffnen:
- Friseure
- nichtmedizinische Fußpflege
Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind bis auf Weiteres geschlossen:
- Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen und ähnlichen Einrichtungen
- Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
- Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen
- Zoologische Gärten und Tierparks
- Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen
- Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen
- Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen