Sprungziele
Seiteninhalt

Beantragung eines Erkrath-Passes

Der Erkrath-Pass kann von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern ab dem sechsten Lebensjahr beantragt werden. 

Inhaberinnen und Inhaber des Erkrath-Passes erhalten in den folgenden Freizeitstätten und städtischen Einrichtungen Vergünstigungen:

  • Nord- & Südstrand - Zweckverband Unterbacher See – Ermäßigter Tarif gemäß Preisliste
  • Neanderbad der Stadtwerke Erkrath – vergünstigter Eintritt gemäß Preisliste
  • Stadt Erkrath, Fachbereich Jugend – 50% auf die Ferienangebote des Jugendamtes
  • Jugendmusikschule der Stadt Erkrath – 50% Ermäßigung auf das Unterrichtsentgelt
  • Volkhochschule der Stadt Erkrath – 50% Ermäßigung auf die Kursgebühren
  • Kulturangebot der Stadt Erkrath – vergünstigter Eintritt gemäß Preisliste
  • Stadtbücherei in Erkrath – 50% Ermäßigung auf das jährliche Entgelt für den Benutzerausweis

Bei Inanspruchnahme der jeweiligen Angebote ist der Pass zusammen mit einem gültigen Lichtbildausweis vorzulegen.

Voraussetzungen

Der Erkrath-Pass kann von Empfängerinnen und Empfängern folgender Leistungen ab dem 6. Lebensjahr beantragt werden.

  • Bezug von Wohngeld oder
  • Bezug des Kindergeldzuschlages oder
  • Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • Bezug von SGB XII Leistungen (Grundsicherung + Hilfe zum Lebensunterhalt) oder
  • Bezug von SGB II Leistungen (Bürgergeld)

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweis
  • Aktueller Leistungsbescheid

Kosten

Es entstehen für Sie keine Kosten.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf den Erkrath-Pass können Sie schriftlich, telefonisch (nur bei Wohngeld- & SGB XII Bezug), persönlich oder über das Serviceportal online stellen. Bitte halten Sie bei Antragstellung Ihren Ausweis und Ihren letzten Leistungsbescheid bereit, da die Gültigkeitsdauer an die Bescheid Dauer geknüpft ist.

Wenn Sie Bürgergeld beziehen beantragen Sie den Erkrath-Pass bitte direkt beim Jobcenter ME-aktiv.

Bearbeitungsdauer

In der Regel wird Ihr Antrag binnen zwei Wochen bearbeitet.

Frist

Die Laufzeit des Passes beträgt in der Regel ein Jahr und ist an die Dauer des Bescheids geknüpft.

Rechtsgrundlagen

  • Ratsbeschluss (36. Sitzung des Rates am 26.02.2019)